Modifiziertes Nennwertprinzip: Wann sind Dividenden steuerfrei?
Aufgrund der Unternehmenssteuerreform II gilt seit dem 1. Januar 2011 ein modifiziertes Nennwertprinzip. Bis anhin mussten private Beteiligungsinhaber alle Zuwendungen (Dividenden oder andere geldwerte Vorteile) von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) als Einkommen versteuern.
Keine Steuerfolgen löste nur das Zurückbezahlen von Gesellschaftskapital aus.
Dieses sog. Nennwertprinzip wurde nun durch teilweisen Übergang zum Kapitaleinlageprinzip modifiziert. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet (VStG 5 Ibis).
Beispiele:
- Aktionäre leisten bei einer Kapitalerhöhung teilweise Einlagen in die Reserven (Agio) und kaufen sich damit in die stillen Reserven der Gesellschaft ein.
- Aktionäre stellen bei einer Sanierung unentgeltlich finanzielle Mittel zur Verfügung.
→Die der Kapitalgesellschaft so zur Verfügung gestellten Mittel sollen später ohne Steuerfolgen (Einkommens- und Verrechnungssteuer) an die Aktionäre zurückbezahlt werden. Durch das modifizierte Nennwertprinzip wird dieses Ziel zum Teil erreicht. Dabei müssen strenge Formvorschriften beachtet werden.
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Unsere Firma wurde durch Sacheinlagen per 30.06.2008 von einer Kollektivgesellschaft zu einer AG umgewandelt. Die Firma hat keine Stille Reserven. Was passiert wenn die Firma verkauft wird. Zahlen wir für unsere Anteile Steuer oder gelten sie als steuerfreies Kapital, das wir an unserer Steuererklärung zwar angeben aber nicht besteuert werden?
Vielen Dank für Ihr Feedback.
A.Theotokatos
Sehr geehrter Herr Theotokatos
Der über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegende Preis muss versteuert werden. Vergleichen Sie hierzu § 21 Abs. 2 StG i. V m. Art. 19 Abs. 2 DBG.
Nehmen Sie doch diesbezüglich direkt mit Ihrem Steuerberater Kontakt auf. Wenn Sie keinen haben, haben wir ein grosses Netzwerk an Treuhänder und Steuerberater.
Freundliche Grüsse
Walter Regli