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Diese Unterlagen brauchen Sie für die Gründung einer Aktiengesellschaft

Wollen Sie sich mit Ihrer eigenen Aktiengesellschaft selbstständig machen? Bevor Sie die Geschäftstätigkeit aufnehmen können, müssen Sie die Aktiengesellschaft gründen. Informieren Sie sich jetzt, welche Unterlagen für die Eintragung Ihres Unternehmens ins Handelsregister notwendig sind.

Wer seine eigene Aktiengesellschaft gründen will, sieht sich erst einmal mit einem Berg an Papierkram konfrontiert. Um die Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen und den Geschäftsbetrieb aufnehmen zu können, sind verschiedenste Dokumente erforderlich. Welche genau das sind, ist abhängig davon, ob Sie Ihr Unternehmen mittels Bareinlage, Sacheinlage oder Sachübernahme gründen. Die notwendigen Dokumente und deren Inhalt ergeben sich aus Art. 43 ff. HRegV.

Allgemein benötigte Unterlagen

Unabhängig davon, auf welche Art und Weise Sie Ihre Aktiengesellschaft gründen, benötigen Sie in jedem Fall folgende Unterlagen:

  • Anmeldung: In der Anmeldung sind mindestens Firmenbezeichnung, Rechtsform, Sitz und Adresse der Gesellschaft sowie alle Belege anzugeben.
  • Gründungsurkunde: Die Gründungsurkunde dokumentiert den Errichtungsakt (Art. 629 ff. OR).
  • Statuten: Die Statuten müssen den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt enthalten und sind mit einer Konformitätsbeglaubigung zu versehen (Art. 626 OR).
  • Konstituierungserklärung: Wenn sich der Verwaltungsrat nicht in der Gründungsurkunde konstituiert hat, ist das Protokoll der ersten Sitzung betreffend die Konstituierung (Wahl des Präsidenten usw.) und Ernennung der Zeichnungsberechtigten einzureichen.
  • Wahlannahmeerklärungen: Die Mitglieder des Verwaltungsrats und sofern die Gesellschaft revisionspflichtig ist, die gewählte Revisionsstelle haben eine Wahlannahmeerklärung zu unterzeichnen.
  • Domizilhaltererklärung: Wenn die Aktiengesellschaft nicht über eigene Büros verfügt, ist eine schriftliche Erklärung des Domizilhalters einzureichen, dass er der Gesellschaft an der angegebenen Adresse Domizil gewährt.
  • Lex-Koller-Erklärung: Gründer haben zu erklären, dass die Gründung keiner Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex-Koller) bedarf.

Gründung Aktiengesellschaft mittels Barliberierung

Wird die Gründung mittels Bareinlage vorgenommen, ist den Gründungsunterlagen zusätzlich eine Bestätigung der Bank oder Sparkasse über die Hinterlegung von Einlagen in Geld beizulegen (Art. 631 Abs. 2 Ziff. 4 OR i.V.m. Art 633 OR).

Gründung Aktiengesellschaft mittel Sacheinlage oder Sachübernahme

Werden Vermögenswerte (Maschinen, Werkzeuge etc.) anstelle von Barmitteln zur Gründung verwendet, muss eine entsprechende Bestimmung in die Statuten aufgenommen werden (Art. 628 OR). Ausserdem sind dem Handelsregisteramt zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

  • Sacheinlage- oder Sachübernahmevertrag: Der Sacheinlage- oder Sachübernahmevertrag samt Inventarlisten und Übernahmebilanzen dient als Beleg für die eingebrachten Vermögenswerte (Art. 634 OR).
  • Gründungsbericht: Die Gründer müssen in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über die Art und den Zustand der Sacheinlage oder Sachübernahme und die Angemessenheit der Bewertung erstatten (Art. 635 Ziff. 1 OR).
  • Prüfungsbestätigung: Mit dem Prüfungsbericht bestätigt ein zugelassener Revisor schriftlich, dass der Gründungsbericht vollständig und richtig ist (Art. 635a OR).

Die meisten der kantonalen Handelsregisterämter bieten auf ihrer Webseite Checklisten und Vorlagen zur Erleichterung der Gründung von Aktiengesellschaften an. Wegen der Notwendigkeit zur öffentlichen Beurkundung mehrerer der Dokumente ist der Gang zum Anwalt für Gründer aber dennoch unumgänglich. Die Zuhilfenahme von professioneller Unterstützung bei der Firmengründung lohnt sich aber auch, um sicherzustellen, dass alle Unterlagen vollständig und korrekt sind.

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2 Kommentare zu “Diese Unterlagen brauchen Sie für die Gründung einer Aktiengesellschaft

  1. Kann ich mich als einziger Aktionär (und Gründer, und VRP in Personalunion) selber anstellen in der AG (und brauche ich dafür einen Vertrag, der den genauen Lohn deklariert?), damit ich im Falle von fehlenden Aufträgen trotzdem von der Arbeitslosenkasse profitieren kann? Oder geht das nur bei nicht-Aktionären? Müsste ich mich dann selbst entlassen, dürfte aber doch noch (unentgeltlich) im VR sein (und einziger Aktionär)?

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