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Die Rechtsformen für eine Arztpraxis

Mancher Arzt fragt sich bei der Erföffnung seiner Praxis, welche Rechtsform (Einzelfirma, GmbH, AG, Kollektivgesellschaft) er für seine Arztpraxis wählen soll.

Arztpraxis

Arztpraxis als AG oder GmbH betreiben

Fast alle Ärzte betreiben gegenwärtig ihre Praxis als Einzelfirma oder als einfache Gesellschaft zusammen mit anderen Ärzten. Es ist fraglich, warum praktisch keine Ärzte ihre Praxis als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Aktiengesellschaft (AG) führen.

Seit Inkrafttreten des KVG (Krankenversicherungsgesetz) am 1. Januar 1996 ist es Ärzten, die gemäss ihrem Zulassungsvertrag zulasten der obligatorischen Krankenversicherung praktizieren dürfen, nicht mehr untersagt, sich in einem Anstellungsverhältnis mit einer Gesellschaft zu befinden, welche nicht mit einem Spital gleichgesetzt werden kann.  Ärzte dürfen ihre Praxis somit als GmbH oder AG gründen und betreiben. Der Umstand, dass ein Arzt seine Praxis in Form der GmbH oder AG leitet, ändert aber nichts an seinen beruflichen Verpflichtungen. Für seine persönlich erbrachten Leistungen bleibt er selber verantwortlich.  Geschädigte Patienten können ihre Rechte gegenüber dem Arzt geltend machen, dem ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen wird.

Die Vorteile der Führung einer Praxis als GmbH oder AG sind folgende:

  • beschränkte Kapitalhaftung (gegenüber seinen Patienten haftet der Arzt jedoch unbegrenzt für die Erfüllung des Behandlungsvertrags)
  • steuerfreier Kapitalgewinn beim Verkauf von Aktien
  • leichte Planung der Rechtsnachfolge
  • Geschäts- und Privatvermögen sind klar getrennt
  • Optimierung der Steuerbelastung

Mit der Eröffnung einer Arztpraxis als GmbH oder AG sind auch Nachteile verbunden. So hat der Arzt die Gründungskosten zu tragen. Desweiteren fallen eine beträchtliche Anzahl von administrativen Aufgaben an. In der Regel steigen so auch die Betriebskosten.

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11 Kommentare zu “Die Rechtsformen für eine Arztpraxis

  1. Guten Tag,
    ich möchte nächstens ein gut gehendes Solarium mit Praxisräume für Massagen Therapie und kl Homöopathie übernehmen. Ich bin schon seit einem Jahr Selbständig und führe eine kleine Praxis.
    Da ich aber für die Übernahme einen Kredit brauche wollte ich Sie Anfragen ob Sie da Erfahrungen haben . Wie stehen die Chance für einen Kredit in 100 000 fr höhe . Sicherheiten sind ein paar wenige da , aber das Geschäft läuft sehr gut und ist das eine wichtige Option um einen Kredit zu bekommen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Sehr geehrter Herr Pfister
      Ihre Frage kann nicht einfach so aufgrund dieser Angaben beantwortet werden. Am besten erstellen Sie einen Businessplan und gehen damit zur Bank. Ohne Businessplan dürfte es schwer sein, einen Kredit zu erhalten.
      Freundliche Grüsse

  2. Ärztliche Dienstleistungen im Sinne der Erbringung einer Behandlung / Konsultation sind idR von der MWSt ausgenommen. (Brancheninfo MWSt)
    Trifft dies ebenfalls auf Behandlungen zu, wenn die ärztliche Praxis in Form einer GmbH oder AG organisiert ist, und der effektive Leistungserbringer (Arzt) einen regulären Lohn bezieht ? Dies bezogen auf die allfällige Versteuerungspflicht der Umsatzes, der von den Patienten an die Gesellschaft direkt bezahlt wird.

  3. Guten Tag,
    wir machen bei uns in der Schule gerade ein Projekt und dafür müssen wir ein ausgedachtes Unternehmen gründen. Eine Mitschülerin und ich haben uns dazu entschieden eine Arztpraxis zu eröffnen.
    Wir arbeiten gerade an unserem Businessplan für die Praxis, allerdings wissen wir jetzt nicht genau welche Rechtsform wir dafür brauchen.
    Wir würden eine Gemeinschaftspraxis eröffnen.

    Danke schonmal im vorraus.
    LG

    • Guten Tag

      Grundsätzlich wäre eine Kollektivgesellschaft, GmbH oder AG möglich. Bei der Kollektivgesellschaft haben Sie (auch) private Haftung, bei der GmbH und AG nicht. Hier ist die Haftung beschränkt.

      Freundliche Grüsse

      Peter Callegari

  4. Ist es möglich, dass die Erbengemeinschaft aus der Allgemeinarztpraxis meines (ganz pötzlich) verstorbenen Vaters eine GmbH oder GbR zu machen, damit meine Mutter – welche berufsfremd/keine Ärztin ist – die Praxis als Geschäftsführerin weiter führen kann und einen Arzt einstellt?

    Wir möchten verhindern, dass wir die Arztpraxis meines Vaters verkaufen müssen, denn bisher war dies das einzige Einkommen unserer Familie.Mutter und Vater haben beide in der Allgemeinarztpraxis meines Vaters gearbeitet, der ganz plötzlich vertsorben ist.

    • Guten Tag
      Grundsätzlich ist es in der Schweiz möglich, eine Arztpraxis in der Form einer GmbH zu führen. Die GbR an und für sich existiert als Rechtsform in der Schweiz nicht. Wenn sich die Arztpraxis in Deutschland befindet empfehlen wir Ihnen, direkt mit einer Anwaltskanzlei in Deutschland Kontakt aufzunehmen. Ist die Praxis in der Schweiz kann ihre Mutter Geschäftsführerin sein sowie auch Stammanteile besitzen. Es besteht dann die Möglichkeit, Ärzte einzustellen und eventuell auch mittels Stammanteile an der GmbH zu beteiligen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  5. Ist es in Kanton Zürich nicht möglich eine Arztpraxis in Form einer AG/GmbH zu gründen ? Welche Unternehmensform für eine Arztpraxis in ZH kommt dann in Frage ?

    • Guten Tag Frau Hana

      Bei der Wahl der Rechtsform der Arztpraxis sind Sie frei, es gibt keine bestimmten Vorschriften. Das Führen der Praxis als AG oder GmbH ist demnach möglich. Ebenso können Sie eine Arztpraxis auch als Einzelfirma führen. Zu beachten ist, dass Sie für die persönlich erbrachten Leistungen nach wie vor selber verantwortlich sind. Bei der Gründung einer GmbH/AG oder einer Einzelfirma sind wir Ihnen gerne behilflich. Auf unserer Homepage haben Sie die Möglichkeit, alle Daten entsprechen einzugeben, so dass wir Sie anschliessend kontaktieren können. Ebenso besteht die Möglichkeit, an einem unserer Standorte ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, wo weitere Fragen im Detail geklärt werden können.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  6. Guten Tag, meine Kollegin und ich haben seit 10.2014 eine gemeinschaftspraxis. Das heisst wir haben zusammen eine Wohnung gemietet und jede von uns arbeitet auf selbstständiger basis. Seit 10.2014 haben wir zwei zusätzliche Therapeutinnen zur Untermiete. Nun konnten wir noch einen weiteren Stock dazumieten und haben unser Angebot um 6 weiter Therapeutinnen erweitert. Jede ist bei uns in der Untermiete und Arbeitet selbstständig.

    Wir haben für die Gemeinschaftspraxis einen gemeinsamen Namen unter welchem wir zudem auch gemeinsam Werbung machen werden. Die Gemeinschaftspraxis generiert aber keine Einnahmen.

    Eine Bekannte meinte nun, wenn wir zusammen Werbung machen würden, müssten wir auch MWST bezahlen?!? Ist das so?

    Ich hoffe Sie können uns da weiterhelfen.
    Freundliche Grüsse
    Nathalie

    • Guten Tag Nathalie
      Grundsätzlich wird, wenn man unter gemeinsamen Namen auftritt auch der Umsatz zusammengerechnet. Von daher fällt man dann oft unter die Mehrwertsteuerpflicht, welche ab einem Umsatz von CHF 100’000.-/Jahr greift. Der Gesetzgeber sieht hier jedoch eine Ausnahme vor gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 6 Mehrwertsteuergesetz. Danach sind Dienstleistungen von Gemeinschaften wie in Ihrem Fall von der Steuer ausgenommen, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden. Für genaue Abklärungen können Sie gerne unsere Schwestergesellschaft findea kontaktieren oder sich direkt mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Verbindung setzen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

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