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Die Kosten bei der Behebung des Organisationsmangels

aktualisiert am 19. Dezember 2012

Die Kosten aller vom Gericht angeordneten Massnahmen sind grundsätzlich von der Gesellschaft zu übernehmen. Selbst wenn die betroffene Rechtseinheit einen bestehenden Organisationsmangel beseitigt hat, dies aber erst nach der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, wird sie kostenpflichtig.

Das Gesuch des Handelsregisteramts wird in diesem Fall wohl abgewiesen, durch die Untätigkeit hat die Rechtseinheit aber das Gerichtsverfahren verursacht. Unabhängig vom Ausgang des Gerichtsverfahrens muss die Rechtseinheit alle Gebühren für die Änderung des Handelsregistereintrages übernehmen.
Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus Art 941a ff OR sowie Art. 154 HRegV.

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