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Die Kompetenzen der Generalversammlung

Die Kompetenzen der Generalversammlung sind im Obligationenrecht im Artikel 698 geregelt. Die GV ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft.

Kompetenzen der Generalversammlung

Kompetenzen der Generalversammlung

Die Generalversammlung verfügt über die grundlegendsten Befugnisse in einer Aktiengesellschaft. Die GV bestimmt unter anderem über die Festsetzung und Änderung der Statuten sowie über die Wahl der übrigen Organe. Die Generalversammlung hat namentlich folgende unübertragbare und unentziehbare Kompetenzen:

  • Die Änderung der Statuten
  • Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Revisionsstelle
  • Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung
  • Genehmigung der Jahresrechnung, sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme
  • Entlastung der Mitglieder des VR (Decharge)
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder Statuten vorbehalten sind

 

Der GV vorbehaltene Entschlüsse

Zu der Beschlussfassung über Gegenstände, die der GV vorbehalten sind, gehören beispielsweise die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, die Sonderprüfung, die Genehmigung eines Fusionsvertrages oder die Ermächtigung zur Einsichtnahme von Aktionären in Geschäftsbücher. Bei diesen von den Statuten oder dem Gesetz vorgesehenen Fällen, ist eine Delegation an den Verwaltungsrat oder einen Aktionärsausschuss nicht zulässig.

GV kann nicht alles beschliessen

Strikt zu beachten ist allerdings auch die Gewaltenteilung innerhalb der Aktiengesellschaft. So kann die GV nicht über Sachverhalte beschliessen, die in Art. 716a OR unübertragbar und unentziehbar dem Verwaltungsrat zugeordnet sind.

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