Die Kapitalherabsetzung bei der Aktiengesellschaft
Mit der Kapitalherabsetzung wird das Eigenkapital einer Aktiengesellschaft verringert. Neben einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, die vielfältige Ursachen haben kann, besteht auch die Möglichkeit der Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz.
Startups und Jungunternehmen sind heutzutage ständig auf der Suche nach neuen Investoren und bestrebt ihr Kapital zu mehren. Bei etablierten Gesellschaften hingegen lassen sich auch gegenteilige Bestrebungen beobachten. Das Kapital wird aufgrund veränderter Bedürfnisse oder Vorliegen einer Unterbilanz herabgesetzt. Als Kapitalherabsetzung wird die ausnahmsweise Reduktion bzw. Rückgewähr des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft bezeichnet. Es werden zwei Arten der Kapitalherabsetzung unterschieden:
- die ordentliche oder konstitutive Kapitalherabsetzung (Art. 732 ff. OR); und
- die Kapitalherabsetzung bei Unterbilanz oder deklarative Kapitalherabsetzung (Art. 735 OR).
Ordentliche Kapitalherabsetzung
Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung kommt es zu einer effektiven Rückzahlung von Vermögen an die Aktionäre. Gründe für die eine konstitutive Kapitalherabsetzung sind:
- die Beseitigung einer Überkapitalisierung;
- die Vernichtung eigener Aktien; oder
- die Ermöglichung des Austritts von Gesellschaftern.
Weil eine ordentliche Kapitalherabsetzung eine Reduktion des Gesellschaftsvermögens zur Folge hat und entsprechend die Gläubigerinteressen stark tangiert, stellt das Schweizer Recht detaillierte Vorschriften für deren Durchführung auf. Die zentralen Schritte sind:
- Feststellung der Schuldendeckung: Ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt der Generalversammlung, dass die Forderungen der Gläubiger auch nach der Kapitalherabsetzung noch gedeckt sein werden;
- Schuldenruf und Sicherstellung: Im Schweizerischen Handelsamtsblatt wird ein dreimaliger Schuldenruf publiziert, der Gläubigern die Gelegenheit zur Kündigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen innert zwei Monaten gibt; sowie
- Beurkundung: Nach Ablauf der Gläubigerfrist und Sicherstellung der Forderungen erfolgt die eigentliche Kapitalherabsetzung durch notariellen Akt.
Kapitalherabsetzung bei Unterbilanz
Die deklarative Kapitalherabsetzung stellt eine Sanierungsmassnahme zur Beseitigung einer Unterbilanz dar. Als Unterbilanz gilt dabei eine Situation, in der die Aktiven die Verbindlichkeiten und das Eigenkapital nicht mehr zu decken vermögen. Zur Beseitigung der Verlustposten werden diese in der Bilanz mit dem Kapital verrechnet. Da bei einer derartigen Kapitalherabsetzung das vorhandene Haftungssubstrat erhalten bleibt, finden die gesetzlichen Schutzvorschriften keine Anwendung.
Kapitalband der Aktienrechtsrevision
Zur Erleichterung von Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen sowie Flexibilisierung des Aktienkapitals ist im Rahmen der bevorstehenden Aktienrechtsrevision die Einführung eines sogenannten Kapitalbands vorgesehen. Neu soll der Verwaltungsrat durch die Statuten dazu ermächtigt werden können, das Aktienkapital während einer Dauer von längstens fünf Jahren innerhalb einer definierten Bandbreite zu erhöhen oder herabzusetzen (Art. 653s nOR). Das Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen wird im Jahr 2023 erwartet.
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