Die Gesellschafterversammlung einer GmbH
Die Gesellschafterversammlung ist neben der Geschäftsführung und der Revisionsstelle das dritte Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gesellschafterversammlung
Gemäss Artikel 804 Absatz 1 OR ist die Gesellschafterversammlung das oberste Organ der Gesellschaft. Absatz 2 nennt die unübertragbaren Befugnisse. Diese können weder durch Statuten noch durch einen Beschluss auf andere Organe oder Dritte übertragen werden. Die wichtigste Kompetenz der Gesellschafterversammlung ist die Möglichkeit zur Änderung der Statuten. Zusätzlich hat die Versammlung unter anderen folgende Befugnisse:
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
- Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers
- Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung
- Genehmigung der Jahresrechnung, Beschlussfassung über Verwendung des Bilanzgewinns
- Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer
- Entlastung der Geschäftsführer
- Beschlussfassung über die Ausübung statuarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte
- Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Stauten vorgesehenen Gründen
- Auflösung der Gesellschaft
Zusätzlich ernennt die Gesellschafterversammlung auch die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. In den Statuten kann aber auch vorgesehen sein, dass diese Befugnis den Geschäftsführern übertragen wird.
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