Was ist eine Einzelfirma oder ein Einzelunternehmen? Ein rechtlicher Überblick
aktualisiert am 23. September 2022
Wer sich in die Selbständigkeit wagt, tut dies oft in Form eines Einzelunternehmens (auch als Einzelfirma oder im Volksmund als Selbstständiger bekannt). Das heisst, dass eine einzelne Person ein Geschäft führt und dazu keine Kapitalgesellschaft (z.B. eine GmbH oder AG) gründet. Die Person stellt für ihre Geschäftstätigkeit Kapital zur Verfügung, vertritt ihr Geschäft gegen aussen und trägt das unternehmerische Risiko alleine.
Rechtliche Bestimmungen zur Einzelfirma
Es gibt kein gesammeltes “Recht der Einzelunternehmens” o.ä. (anders als z.B. das Aktienrecht für die AG), denn für alle Einzelpersonen gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen, ob sie nun in Form eines Einzelunternehmens geschäftstätig sind oder anderweitig ihr Einkommen verdienen. Der Unternehmer ist in der Organisation seines Einzelunternehmens somit relativ frei. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit sind jedoch trotzdem diverse Bestimmungen aus verschiedenen Bereichen zu beachten. Nachfolgend werden die wichtigsten Themenbereiche zusammengefasst:
Gründung
In Bezug auf die Gründung eines Einzelunternehmens bestehen keine zwingenden Gesetzesbestimmungen (z.B. zum Mindestkapital) und es ist kein formeller Gründungsakt notwendig. Das Einzelunternehmen entsteht sozusagen automatisch, wenn eine Person eine selbständige Geschäftstätigkeit aufnimmt. Die Geschäftstätigkeit gilt als aufgenommen, sobald Sie Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt anbieten und dafür eine Gegenleistung in Form von Geld erhalten. Nach der Gründung wird lediglich eine Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse vorausgesetzt; diese Anmeldung erfolgt grundsätzlich jedoch in einem späteren Zeitpunkt.
Die Gründungskosten eines Einzelunternehmens sind somit entsprechend tief (bei STARTUPS.CH etwa ab CHF 139.-)
Haftung
Der Einzelunternehmer haftet für Forderungen gegenüber der Einzelfirma unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen. Das heisst, er hat für sämtliche Schulden seiner Einzelfirma mit seinem persönlichen (Privat)Vermögen einzustehen. Selbst eine klare Trennung in der Buchhaltung zwischen Geschäft und Privatem ändert an dieser Tatsache nichts. Je nach Situation haftet sogar der Ehegatte für Schulden des Einzelunternehmens mit.
Handelsregister
Erwirtschaftet ein Einzelunternehmen einen Jahresumsatz von CHF 100’000.- oder mehr, so muss es ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 36 der Handelsregisterverordnung). Solange der Umsatz unterhalb dieser Grenze liegt, ist die Eintragung freiwillig.
Firmenname
Spätestens im Rahmen der Handelsregisteranmeldung muss man sich auch mit dem Namen seines Einzelunternehmens beschäftigen. Mehr dazu im entsprechenden Blogbeitrag.
Buchführung
Sobald ein Einzelunternehmen einen jährlichen Umsatz von mind. CHF 500’000.- erreicht, ist sie gemäss den Regeln von Art. 957 ff. OR buchführungspflichtig. Folglich muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Inventar und Erfolgsrechnung geführt werden.
Selbständigerwerbende bzw. Einzelunternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als CHF 500’000.- müssen ebenfalls Buch führen, jedoch lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage (eine sogenannte “Milchbüechli-Rechnung”).
Auch aus dem Steuerrecht (ordentliche Steuern und/oder Mehrwertsteuern) ergeben sich zudem sogenannte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Die Steuerbehörden verlangen für die Steuererklärung eine gewisse Nachweisbarkeit der Geschäftszahlen. Somit empfiehlt es ich in jedem Fall, zumindest eine einfache Buchhaltung zu führen.
Revision
Ein Selbständigerwerbender unterliegt keiner Revisionspflicht.
Umwandlung
Eine Einzelfirma kann später jederzeit in eine AG oder eine GmbH umgewandelt werden. Details im Blog.
Haben Sie eine innovative Geschäftsidee, die Sie gerne umsetzen möchten? Die Experten von STARTUPS.CH stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie in berufliche Selbständigkeit.
Ich möchte mich Selbständig machen. Ich lebe im Konkubinat mit meiner Partnerin. Sollte ich mit meiner Selbständigkeit scheitern und Schulden machen, haftet da meine Partnerin auch obwohl sie mit meiner Selbständigkeit nichts zu tun hat?
Guten Tag
Nein, Ihre Partnerin haftet sofern Sie mit ihr nur im Konkubinat leben nicht für Ihre Schulden. Sie haften jedoch bei einer Einzelfirma unbeschränkt auch mit Ihrem Privatvermögen, d.h. Ihre Partnerin ist indirekt auch davon betroffen.
Bei einer juristischen Person (GmbH/AG) haften Sie nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Ihr Privatvermögen bleibt unberührt.
Falls wir Ihnen bei der Gründung behilflich sein können, zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.
Freundliche Grüsse
ggrüezii liebe grüess us schwiz
habe mich nicht im handelsregister eingetragen. habe mich bei der ahv /ausgleichskasse als selbstständigerewerbende angemeldet. bei der anmeldung musste ich einen firmenname eingeben obwohl ich nicht im handelsregister eingetragen. hatte mich infomiert und die meinten ich könnte den namen jetzt selbst bestimmen nun die frage ist jetzt…wen ich jetzt einen vertrag mit einem kunden unterschreibe muss ich den unter meinen namen oder im namen der firma machen??
zb. werkvertrag zwischen meine name und kunde
oder kann ich zwischen firmenname und kunde ??
ich danke im vorraus und hoffe meine frage ist verständlich 🙂
Guten Tag
Grundsätzlich haben Sie die Verträge zwischen der Einzelfirma und dem Kunden abzuschliessen, auch wenn die Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist. Da bei einer Einzelfirma der Familienname Teil der Firmenbezeichnung sein muss, ist es ratsam gleich diesen Namen zu verwenden. Denn so ist einerseits klar, wer die Inhaberin der Einzelfirma ist und andererseits dass es sich um einen geschäftlichen Vertrag handelt.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten tag
Was brauche ich zum in der schweiz ein firma im bereich autoservice und reinigung …zu eröffnen….
Brauch ich da gewisse unterlagen …
Guten Tag
Es kommt darauf an, was für eine Rechtsform Sie gründen möchten. Eine Einzelfirma entsteht bereits, wenn Sie das erste Mal für diese tätig sind. Ein Handelsregistereintrag ist nicht nötig (erst ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100’000.- ist ein solcher obligatorisch). Bei einer GmbH ist ein Handelregistereintrag auf jeden Fall zwingend, damit diese überhaupt Rechtsfähigkeit erlangt, d.h. Verträge eingehen und abschliessen kann etc.
Am Besten setzen Sie sich mit uns bezüglich eines unverbindlichen Beratungsgespräches in Verbindung (052 269 30 80). Wir würden uns freuen, Ihnen bei Ihrer Firmengründung behilflich sein zu dürfen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag!
Ich bin Masseurin, war bis jetzt im Angestelltenverhältnis, möchte mich nun selbständig machen, nicht im grossen Rahmen, mehr so für ein Einkommen, das eher als Taschengeld gedacht ist. Muss ich mich da anmelden? Und wenn ja, gibt es ein Mindesteinkommen, um die Selbständigkeit aufrecht zu erhalten?
Freundliche Grüsse
Mireille Oberreich
Grüezi Frau Oberreich
Nein, für die Gründung einer Einzelunternehmung besteht keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister und es besteht auch kein Mindesteinkommen. Eine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister besteht erst ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100’000.-. Jedoch müssen Sie über mindestens 3 Kunden verfügen, um von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbend anerkannt zu werden.
Ein Eintrag ins Handelsregister ist jedoch grundsätzlich empfehlenswert, da dieser dem Firmenauftritt auch etwas Professionalität verleiht.
Gerne sind wir Ihnen bei der Gründung Ihrer Einzelunternehmung behilflich. Zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Ich möchte im Nebenerwerb als Floristin arbeiten (bin gelernte Floristin), die Blumenbörse verlangt nun dass ich einen Handelsregister-Auszug vorlegen kann um dort einzukaufen.
Welche Konsequenzen hat es wenn ich mich im HR eintragen lasse, resp. ist das überhaupt möglich, der Umsatz wird gering sein.
Besten Dank.
D. Hunziker
Grüezi Frau Hunziker
Sie können sich auch im Handelsregister eintragen lassen, ohne die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- zu erreichen. Da Sie die Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben möchten, empfehlen wir Ihnen jedoch, Ihren Arbeitgeber über Ihre Pläne zu informieren. Zudem dürfen Sie Ihren Arbeitgeber nicht konkurrenzieren.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Firmengründung! Zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Kann man als Einzelfirma andere Leute antsellen als Angestellte ?
Grüezi Herr Stern
Ja, das ist ohne Probleme möglich. Wichtig ist einzig, dass Sie Ihre Angestellten bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden und die obligatorischen Versicherungen (z.B. Unfallversicherung, sofern ein Pensum von mehr als 8 Std. pro Woche) abschliessen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Warum ist bei Gründung GmbH Bezug von Pensionskasse Geld nicht möglich?
Grüezi Herr Jakupovic
Das Pensionskassengeld kann nur bei einer Selbständigkeit bezogen werden. Selbständig im rechtlichen Sinne sind Sie nur, wenn Sie eine Einzelunternehmung oder Kollektivgesellschaft gründen. Bei der Gründung einer GmbH sind Sie Arbeitnehmer, da sie von Ihrer eigenen GmbH angestellt sind. Aus diesen Gründen ist bei der Gründung einer GmbH der Bezug des Pensionskassengeldes leider nicht möglich.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Kann ich bei Bank ein Kredit nehmen um GmbH zu Gründen?
Grüezi Herr Jakupovic
Einen Kredit können Sie immer aufnehmen, solange dieser nicht zur Überschuldung führt. Falls Ihnen das für die GmbH-Gründung nötige Kapital fehlt, empfehlen wir jedoch die Gründung einer Einzelunternehmung. Diese kann immernoch zu einem späteren Zeitpunkt in eine GmbH umgewandelt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Firmengründung! Zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Anfrage:
Bestehen Bestimmungen wo die Einzelhandelsfirma registriert werden muss oder kann?
Mit bestem Dank und
freundlichen Grüssen,
J. Lanz
Grüezi
Eine Einzelunternehmung muss ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100’000.- im Handelsregister registriert werden. Zudem ist ab der selben Umsatzschwelle eine Anmeldung bei der MWST-Behörde erforderlich. Eine freiwillige Registration ist jedoch sowohl beim Handelsregisteramt wie auch bei der MWST möglich. Des Weiteren ist die Einzelunternehmung bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantones anzumelden.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Firmengründung! Zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ja genau. Es muss nur ein Zusatzblatt für die Selbständige Erwerbstätigkeit ausgefüllt werden. Zudem sind Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag,
Ich habe seit anfangs jahr im nebenerwerb mit massieren angefangen…. Ob ich über die 2300 Fr komme weiss ich nicht! Ich will aber es richtig machen!
Ist das richtig das ich eine einfache buchhaltumg führe? Und ein und ausgaben!
Und ich stelle bis jetzt keine quittung aus für die massage muss ich das? Oder wie belege ich das? Und wie belege ich das wenn ivh mir etwas auszahle?
Vielen dank j.schweizer
Grüezi Frau Schweizer
Die einfache Buchhaltung (Einnahmen/Ausgaben) reicht für Sie völlig aus. Eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung ist bei einer Einzelunternehmung erst ab einem jährlichen Umsatz von CHF 500’000.- zu führen.
Ich würde Ihnen jedoch empfehlen, für Ihre Dienste Quittungen auszustellen. Falls eine Nachfrage seitens Steueramt kommen würde, könnten Sie diesfalls die nötigen Belege vorweisen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag,
Ich bin seit letztem Sommer Selbständig als Maler tätig. Beim HR, AHV ect. habe ich mich angemeldet.
Kann ich mich an andere Firmen oder Temporärbüro vermieten?
Vielen Dank
Jan Geissbühler
Grüezi Herr Geissbühler
Sofern Sie die SUVA resp. Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender anerkannt hat, können Sie auch für andere Malerfirmen tätig sein. Es ist jedoch wichtig, dass Sie die Betriebsmittel selbst stellen und gegenüber dem Endkunden in eigenem Namen auftreten. Unterakkordanz wird jeweils nicht als selbständige Tätigkeit gewertet. Wichtig ist zudem, dass Sie die entsprechenden Sozialbeiträge abliefern und nicht Ihre Auftraggeber. Auch müssen Sie für verschiedene Kunden tätig sein und sich auch gegen Unfall versichern. Sie müssen nach aussem mit Ihrem Firmennamen auftreten und Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Ihnen der Selbständigenstatuts wieder aberkannt wird und Ihre Auftraggeber für Sie Sozialbeiträge abliefern müssen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ich habe vor ein paar Monaten eine Einzelhandelsfirma gegründet und diese im Handelsregister eintragen lassen: Kann ich das Geschäft als Inhaberin weiter behalten und meinen Mann als Geschäftsführer einstellen, ohne selber weiterhin in der Firma als Selbständigerwerbende zu arbeiten?
Besten Dank und viele Grüsse!
J. Moser
Grüezi Frau Moser
Ja das ist möglich. Diesfalls wären Sie grundsätzlich aber immernoch selbständig erwerbend und auch persönlich haftbar. Ihr Mann wäre als Geschäftsführer angestellt. Anderenfalls müssen Sie die Einzelfirma löschen und eine neue Firma auf Ihren Mann anmelden.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Hallo!
Ich möchte als Nebenerwerb Schnullerketten herstellen und diese über Internet und auf Flohmärkten verkaufen. Ich betreibe dazu eine Webseite, auf der ich ausserdem auf Amazon verlinkt habe, und dort eine Verkaufsprovision erhalte.
Benötige ich dafür einen Gewerbeschein bzw. muss ich mich irgendwo dafür anmelden? Ich denke ich werde anfangs max. 200,- SFR im Monat dazuverdienen. Muss ich Rechnungen ausstellen?
Viele Grüsse!
A. Meier
Guten Tag
Einen Gewerbeschein als solches benötigen Sie nicht um Schnullerketten zu verkaufen. Falls ein Umsatz von 100’000.- CHF oder mehr pro Jahr erwirtschaftet wird, so müssen Sie sich als Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen sowie auch der Mehrwertsteuer unterstellen. Als Einzelfirma sind Sie verpflichtet, eine einfache Buchhaltung zu führen und die Einnahmen korrekt in Ihrer Steuererklärung zu verbuchen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag,
Ich möchte als Unterakkordant selbständig werden, wobei ich hierbei für 3-4 grössere Bauunternehmen tätig sein werde. Diese haben mir bereits bestätigt, dass ich für sie arbeiten darf. Nun verweigert mir aber die SUVA als Alleinunternehmer (nicht juristische Person) die Anerkennung der Selbständigkeit. Ohne SUVA-Versicherung nimmt mich auch die AHV nicht an und ich kann nicht mit meiner Tätigkeit beginnen. Die SUVA sagt, als Nachweis für meine Selbständigkeit muss ich eine GmbH gründen. Ich habe aber das notwendige Startkapital nicht. Zudem bin ich nicht in der Lage, eine doppelte Buchführung zu machen.
Als Einzelunternehmer ohne Gesellschaftsform hätte ich eine einfache Buchhaltung machen können und eben mit meinem gesamten Privatvermögen gehaftet. Bei der Mehrwertsteuer bin ich auch schon gemeldet. Warum ist dies in dieser Form nicht möglich? Welchen Ausweg gibt es für mich, doch selbständig zu arbeiten?
Vielen Dank zum Voraus.
Freundliche Grüsse
L. Niederer
Guten Tag Herr Niederer
Die Anerkennung der Selbständigkeit hängt von der Ausgleichskasse, resp. von der SUVA ab. Es ist schwierig abzuschätzen, aus welchen Gründen die SUVA Sie als Selbständiger abgelehnt hat. Werden Sie nicht anerkannt, so müssten Ihre Auftraggeber (Bauunternehmen) die Beiträge für die 1. Säule für Sie bezahlen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie mehr als 3-4 grosse Bauunternehmen als Kunden akquirieren und nicht nur als Unterakkordant tätig sind. Ansonsten bleibt Ihnen wohl nur die Möglichkeit, eine GmbH zu gründen. Sollten Sie die finanzielle Möglichkeit haben, eine GmbH zu gründen, sind wir Ihnen dabei gerne behilflich.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag
Ich will ein kleines Imbiss eröffnen.Wie muss ich Vorgehen?
Ich und meine Frau werden wir selber arbeiten.
Bitte um eine Antwort!!!
Guten Tag
Um einen Imbiss zu eröffnen stehen Ihnen verschiedene Rechtsformen zur Auswahl. Sie können den Imbiss als Einzelfirma, als Kollektivgesellschaft, als GmbH oder als AG führen. Zu beachten sind ebenfalls die Hygienevorschriften und die kantonalen Vorschriften, ob gegebenenfalls ein Wirtepatent erworben werden muss. Gerne sind wir Ihnen bei der Gründung des Unternehmens behilflich und stehen Ihnen an unseren Standorten für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag
ich habe einen Kunden, der eine Einzelfirma führt. Nun hat er aber nur einen Geschäftskunden gehabt, ist das zulässig, was muss er tun, damit er als Selbständiger gilt?
Reicht eine einfache Buchhaltung sicherlich aus.
Guten Tag
Um von der Ausgleichskasse als selbständig Erwerbstätiger anerkannt zu werden, werden unterschiedliche Indizien berücksichtigt. Ein wichtiges Indiz ist, dass man verschiedene Kunden nachweisen kann. Deswegen sollte man bei der Anmeldung mindestens drei Rechnungen oder Offerten von verschiedenen Kunden oder Lieferanten mitsenden. Ein weiteres Indiz ist der Handelsregistereintrag, das investierte Kapital sowie Visitenkarten, Homepage, Businessplan etc.
Falls nur ein Kunde existiert wird es schwierig sein, von der Ausgleichskasse als Selbständiger anerkannt zu werden.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Hallo.
Ich möchte eine Einzelfirma gründen.
Bei Gründung einer Einzelfirma muss der Vor-oder Nachnahme im Firmennamen enthalten sein.
Wie schaut es aus bei dem Namen meines Webauftritts?
Muss meine Webseite auch meinen Namen enthalten?
Gruss Stefan
Guten Tag
Bei der Einzelfirma muss der Nachname Bestandteil der Firma sein. Die Adresse der Homepage kann unabhängig vom Firmennamen gewählt werden. Zu beachten ist, dass im Impressum der Homepage die Einzelfirma so aufgeführt ist, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Bei der Gründung Ihrer Einzelfirma sind wir Ihnen gerne behilflich. Sie haben die Möglichkeit, alle relevanten Daten direkt einzugeben oder an einem unserer Standorte ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, wo weitere Fragen geklärt werden können.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag,
ich habe auf 2014 hin meine Aktivitäten als Einzelfirma offiziell & korrekt aufgegleist und verwalte z.B. meine Kunden, Ausgaben für die Firma (inkl. Belege Fotoausrüstung), Offerten & Rechnungen via Harvest (www.getharvest.com). Das heisst ich habe im Prinzip Einnahmen und Ausgaben als “einfache Buchführung” (inkl. Belegnachweis) exakt parat für den Fall der Fälle. Das sollte so reichen, wenn ich mich richtig informiert habe?
Des weiteren habe ich mir überlegt, mich via Handelsregister als offizielle Firma noch anzumelden (ist etwas professioneller vom Auftritt her) – hat das weiterführende Konsequenzen auf meine Büchführung? Ich liege im Nebenwerb so knapp im 5-stelligen Bereich, also weit unter 100’000CHF
Ist es denn notwendig ein eigenes Firmenkonto zu eröffnen, da ich ja als Einzelfirma sowieso mit dem gesamten Privatvermögen hafte… oder machts einfach aus Steuersicht Sinn? Weil die Vorgabe unter http://www.kmu.admin.ch/finanzielles/03701/03807/03808/index.html?lang=de für den Jahresabschluss verlangt hier Eigenkapital und laufendes Konto – das ist aber grundsätzlich nicht zwingend und ich kann das auch via Lohnkonto meines Haupterwerbs abwickeln, sofern exakt dokumentiert (weil die Einzelfirma keine Mindestkapitalvorschrift hat)?
besten Dank für eine Antwort.
Guten Tag Herr Mahler
Leider kennen wir das erwähnte Programm nicht. Eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung reicht aber (sofern Sie sich nicht der MWST unterstellt haben) vollkommen aus. Das auf das Adminseite erwähnte Privat- und Eigenkapitalkonto ist, wie Sie richtig erkannt haben, nur bei der doppelten Buchführung (Bilanz/Erfolgsrechnung) zu führen. Hierbei handelt es sich um rein buchhalterische Konten.
Bezüglich Bankkonto ist ein separates Geschäftskonto unbedingt zu empfehlen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Privates und Geschäftliches zu stark vermischt wird. Wir empfehlen Ihnen deshalb ein separates Geschäftskonto zu eröffnen und sämtliche Geschäftstransaktionen über dieses Konto abzuwickeln.
Eine Eintragung im Handelsregister ist ebenfalls zu empfehlen und bringt keine weitergehenden Vorschriften bezüglich Buchführung mit sich. Viel entscheidender ist Ihr jährlicher Umsatz. Sollter diese CHF 500’000.- übersteigen, müssen Sie eine doppelte Buchhaltung führen. Es würde uns freuen, Ihnen bei der Eintragung Ihrer Einzelunternehmung ins Handelsregister behilflich sein zu dürfen. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein vorgängiges Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.
Freundliche Grüssse
Deborah Rosser
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich nach einem Burnout und der daraus entstandenen Leistungseinschränkung momentan (50%), als IT Mitarbeiter nicht mehr im Anstellungsverhältnis gefragt bin (ich war vorher als IT-Manager, Projektleiter und System-Manager im Kader tätig), erhoffe ich mir eine Chance in der Selbständigkeit.
Da meine finanziellen Mittel nach der Langzeiterkrankung sehr beschränkt sind und ich bislang nur Flyer und Visitenkarten verteilt habe, stellt sich für mich die Frage wie ich das Ganze besser propagieren kann. Ausserdem wäre es erforderlich meine Hardware auf einen neueren Stand zu bringen. Wie kann ich finanzielle Mittel frei machen um diese für Werbung, etc. nutzen zu können. Ab wann muss ich die Firma zwingend anmelden um die Vorteile z.B. Abschreibung der Kosten nutzen zu können.
Ich wäre froh wenn Sie mich dabei unterstützen könnten, bzw. Informationen zur Verfügung stellen könnten.
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüsse
Jürgen
Guten Tag Herr Nowak
Bei einer Einzelfirma ist ein Eintrag im Handelsregister ab einem Umsatz von CHF 100’000.- /Jahr obligatorisch. Wenn Ihr jährlicher Umsatz unter dieser Schwelle liegt sind Sie nicht verpflichtet, sich im Handelsregister einzutragen. Was Sie allerdings, unabhängig vom Umsatz beachten müssten wäre die Anmeldung bei der Ausgleichskasse, damit Sie die entsprechenden Beiträge in die 1. Säule (AHV/IV/EO) einbezahlen können. Bei der Gründung Ihrer Einzelfirma sind wir Ihnen gerne behilflich, gerne können Sie auch an einem unserer Standorte für ein Beratungsgespräch vorbeikommen.
Ebenfalls haben wir einen Spezialist für Businessplan-Beratung, der Ihnen gerne bei betriebswirtschaftlichen Fragestellungen zur Verfügung steht. Um einen Überblick über die wichtigsten Informationen rund um das Thema Firmengründung zu bekommen besteht ebenfalls die Möglichkeit, unseren kostenlosen Kurs “Clever eine Firma gründen” zu besuchen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Grüezi wohl,
ich bin nebenberuflich selbstständig. Nun möchte ich diese Tätigkeit beenden, bin jedoch bei einem einzigen Auftraggeber vertraglich gebunden. Ich habe aus meiner Sicht bereits alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, jedoch ist das Gesamtwerk eine gemeinschaftsarbeit von mir und dem Auftraggeber. Da ich dem Auftraggeber für zukünftige Weiterentwicklungen nicht mehr zur Verfügung stehe meint dieser, das meine bislang geleistete Arbeit für Ihn nutzlos sei und fordert gezahlte Beträge zurück. Nun ist die Frage, ob er überhaupt noch Rückforderungen stellen kann, wenn meine Einzelfirma nicht mehr existiert.
Besten Dank für Ihre Antwort,
Michael K.
Guten Tag Herr Krüger
Prinzipiell haften Sie für allfällige Verbindlichkeiten der Einzelunternehmung auch nach Beendigung Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Es ist aber aufgrund des Geschilderten schwierig, eine Antwort zu geben, ohne den Vertragsinhalt zu kennen. Wir empfehlen Ihnen für die Klärung dieser Angelegenheit einen Anwalt beizuziehen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag –
Ich habe in Laufe der Zeit eine grössere Sammlung von seltenen Münzen und Gegenständen aufgebaut – nun hab ich in den letzten Monaten einen Online- Shop erstellt und würde gerne Teile dieser Sammlung bald zum Verkauf (als Hobby) anbieten. Haupt- und vollberuflich bin ich vollständig in einem anderen Bereich fest angestellt.
Muss ich für den Anfang irgend eine Rechtsform wählen? Oder reicht es, es in den AGB’s und Impressum etc. als Familienprojekt – unternehmen zu deklarieren? Oder muss ich mir erst Gedanken über die Rechtsform machen, sollte mein Umsatz über 100 K CHF oder mein Gewinn über 2300 .- steigen? Möchte da nicht unwissend in irgend welche Schwierigkeiten geraten.
Mit herzlichen Grüssen
G. Bandl
Guten Tag Her Bandl
Grundsätzlich betreiben Sie jetzt bereits eine Einzelunternehmung – auch wenn nur als Hobby. Trotzdem müssen Sie das Einkommen aber versteuern und sich bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb anmelden.
Gerne sind wir Ihnen bei der Anmeldung und auch bei der Ausarbeitung von AGB behiflich. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Hallo zusammen,
Anfang nächsten Jahres möchten wir für meine Frau eine Seriöse Thaimassage in unserem Ort eröffnen.
Nun glaube ich eine passende Immobilie zu finden ist nicht das Problem aber was gilt es zu beachten ? Wo muss ich meine Frau überall anmelden?braucht es einen Gewerbeschein?…Steueramt?
Vielen Dank für ihre Antwort
Gruss Steffen Thomas
Guten Tag Herr Steffen
Je nach dem kann es sein, dass der Vermieter einen Handelsregisterauszug anfordert. Es kann deshalb hilfreich sein, wenn sich Ihre Frau als Einzelunternehmung im Handelsregister eintragen lässt. Sitz der Gesellschaft könnte vorderhand auch Ihre Wohnadresse sein. Zudem muss sich Ihre Frau bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Gewerbescheine existieren in der Schweiz jedoch nicht.
Gerne sind wir Ihnen resp. Ihrer Frau bei der Gründung der Gesellschaft behilflich. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Grüezi …
Frage
Ich möchte produkte die ich bei einem Grosshändler einkaufe an Kunden weiterverkaufen
Nun sind die Produkte bei meinem Grossisten logischerweise Mehrwertsteuerpflichtig
Kann ich die Mehrwertsteuer weitergeben ohne selbst da angemeldet zu sein
Oder ist da eine anmeldung un umgänglich ? (Was ich leider vermute)
Und wenn ja, wie muss ich das deklarieren … ?
Gruss
A. Keller
Guten Tag Herr Keller
Wenn Sie die Produkte einkaufen und sich selber nicht der MWST unterstellen, dürfen Sie die MWST nicht an Ihren Kunden weiterverrechnen. Diese geht dann vollumfänglich zu Ihren Lasten. Sofern Sie sich aber freiwillig der MWST unterstellen, können Sie die entsprechende Vorsteuer abziehen und Ihren Kunden 8% MWST in Rechnung stellen. Diesfalls ist eine viertel- oder halbjährliche MWST-Abrechnung einzureichen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Beratung bzgl. MWST behiflich. Am besten vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Gute Tag
Bin im Besitz einer renovierten, ehemaliger Schreinerei und würde gerne koch und werk kurse anbieten. Jetzt meine Frage, was sind die Vorschriften für die Umsetzung einer solchen Idee!
Guten Tag
Ich schaffe im Angestelltenverhältnis und möchte gern nebenbei mein Hobby zum Beruf machen. Das Einkommen wird unter 100 000CHF/ Jahr liegen. Ich werde mich auch vorerst nicht ins HR eintragen lassen. Nun dennoch einige Fragen: Muss ich mich bei der Steuerbehörde anmelden? erhalte ich dann eine Steuernummer? Muss ich mich bei meiner AHV Kasse vom Kanton anmelden oder direkt über meinen jetzigen Arbeitgeber? Was muss ich sonst noch rechtlich beachten, ausser das es nicht konkurenzfähig mit dem jetztigen AG sein darf?
Vielen Dank für das Feedback.
Beste Grüsse
Guten Tag
Besten Dank für Ihre Anfrage. Bei einer selbständige Erwerbstätigkeit müssen Sie sich zwingend bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden – bitte setzen Sie sich hierfür direkt mit der zuständigen Kasse in Verbindung. Bei der Steuererklärung ist das Zusatzblatt “Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit” auszufüllen. Eine separate Besteuerung gibt es beim Einzelunternehmen nicht. Bitte beachten Sie, dass Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Sorgfalts- und Treuepflicht haben, d.h. Sie müssen Ihre Arbeit in gewohntem Rahmen weiterführen können – die Nebentätigkeit darf somit Ihre Arbeit als Angestellter nicht tangieren.
Wenn der Umsatz über CHF 100’000.-/Jahr kommt ist ein Eintrag im Handelsregister als auch die Mehrwertsteuerunterstellung zwingend.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag,
was bin ich für eine Unternehmensform? Januar&Februar bin ich jeweils fix zu 100% bei einem Versicherungsbüro angestellt. Die restliche Zeit des Jahres verbringe ich viel mit reisen und führe als Hobby nebenbei ganzjährlich eine kleine Beratungs- und Buchungsstelle für Surf-Reisen nach Indonesien. Leute aus der Schweiz, Europa und der ganzen Welt kontaktieren mich über meine Homepage und Buchen das Angebot von Unterkunft und Surfkursen. 20% von den Einnahmen behalte ich und versteuere diese auch in der Schweiz, der Rest wird an den Operator in Indonesien überwiesen. Bei der AHV hatte ich telefonisch abgeklärt, ob ich als Selbständigerwerbstätige gelte, was jedoch verneint wurde. Meine frage nun, bin ich eine Einzelunternehmung oder nicht? Und hafte ich mit meinem Privatvermögen? Brauche ich eine Betriebshaftpflicht-Versicherung? Besten Dank für eine Antwort & liebe Grüsse
Guten Tag Irene
Sie sind in der Tat eine Einzelunternehmung. Diese entsteht nämlich bereits dann, wenn Sie tätig werden. Die Auskunft der Ausgleichskasse ist deshalb m.E. nicht korrekt. Sie müssen sich als Selbständige im Nebenerwerb bei der Ausgleichskasse anmelden und entsprechende AHV-Beiträge für das aus Ihrer Tätigkeit resultierende Einkommen abliefern. Sie haften auch mit Ihrem Privatvermögen, weshalb eine Betriebshaftpflichtversicherung sicherlich empfehlenswert ist.
Sie können Ihre Firma auch freiwillig im Handelsregister eintragen lassen, sofern Ihr Umsatz CHF 100’000.- nicht übersteigt. Gerne sind wir Ihenn bei der Eintragung im Handelsregister behilflich. Sie können entweder online Ihre Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
ich bin zur Zeit arbeitssuchen und möchte mich nun als Einzelunternehmen selbständig machen. Meine Frage ist, wenn meine Dienstleistung nicht angenommen wird, kann ich mich dann wieder arbeitssuchen melden und bekomme ich auch wieder Leistungen von der Arbeitslosenkasse.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Claudia
Guten Tag Claudia
Als Selbständigewerbende haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Eine solche kann aber beantragt werden, wenn nebst der selbständigen Erwerbstätigkeit noch eine minimale Beitragszeit von mindestens 12 Monaten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Diese Beitragszeit muss in den zwei Jahren erfüllt worden sein, die vor der Arbeitslosigkeit liegen. Wenn Sie jetzt arbeitslos gemeldet sind und sich selbständig machen möchten stehen Ihnen gewisse Anzahl Taggelder zur Verfügung. Diesbezüglich bitten wir Sie, direkt mit dem zuständigen RAV (Regionale Arbeitsvermittlungszentren) Kontakt aufzunehmen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag
Ich arbeite 100% in meinem erlernten Beruf. Seit März bin ich in der Ausbildung zum Klassischen Masseur. Nun massiere ich nebenbei und verlange etwas dafür. Muss ich mich irgendwo bereits anmelden?Wie sieht das steuer technisch aus? Muss ich das angeben?
Ich möchte mich dann in Zukunft zu einem Teil selbständig machen.
Danke für Ihre Antwort
Guten Tag
Wenn Sie nebenbei massieren und damit etwas verdienen damit müssen Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse als “Selbständig im Nebenerwerb” anmelden. Für den Lohn, welchen Sie über die Nebentätigkeit erwirtschaften, müssen Sozialversicherungsabgaben geleistet werden.
Bei der Steuererklärung müssen Sie dieses Einkommen ebenfalls angeben (Beiblatt Einkünfte aus Selbständiger Erwerbstätigkeit).
Wenn Sie einen Eintrag ins Handelsregisteramt wünschen oder wir Sie ansonsten bei Ihrem Weg in die Selbständigkeit unterstützen können stehen wir Ihnen an unseren Standorten gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Abend
Wie sieht es aus wenn eine Gmbh gegründet wird und Schulden bei der AHV und SUVA entstehen. Wer haftet dann ? Auch die Gmbh oder ich persönlich ?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag
Grundsätzlich haftet die GmbH. Sollte die GmbH aber untergegangen sein, so kann ein Rückgriff auf das verantwortliche Organ (Organhaftung), in Ihrem Fall auf die Geschäftsführung, erfolgen.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Hallo ich habe eine GmBh aufgemacht im bereich Catering weis aber nicht genau wan ich anfange zu arbeiten wileicht in einem jahr bin ich verpflichtet Buchaltung zu führen obwohl ich keine Einahmen oder Ausgaben habe.
Guten Tag
Ja, die Buchhaltung müssen Sie auch führen, wenn Sie keine Umsätze machen. Schliesslich benötigen Sie diese für die Steuererklärung der juristischen Person.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Guten Tag
Wir werden ab März 2015 nach Thalwil zügeln. Gleichzeitig würde ich gerne eine Zweigstelle in Thun eröffnen. Darf ich dies mit einer Einzelfirma, oder muss ich eine GmbH gründen.
Vielen Dank im voraus.
Guten Tag
Eine Zweigniederlassung von einer Einzelfirma ist möglich.
Wenn Sie Hilfe bei der Gründung benötigen, können Sie hier ein Beratungsgespräch vereinbaren oder eine Offerte rechnen.
Beste Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag
Ich habe noch ein 3.Säule-Konto, dass ich gerne auflösen möchte zur Gründung einer Einzelfirma. Eigentlich möchte ich aber eine GmbH gründen. Wie lange muss ich warten um nach der Eintragung der EInzelfirma auf eine GmbH zu wechseln? Kann ich das Problem des Bezuges der Vorsorgegelder lösen? Vielen Dank
Hallo Dan
Wir empfehlen mindestens eine Steuerperiode oder länger mit der Gründung einer GmbH abzuwarten. Dieses Vorgehen kann tatsächlich zu Problemen mit der Steuerbehörde führen. Es ist jedoch auch möglich, als Einzelunternehmen zu starten und dieses dann nach einigen Jahren in eine GmbH umzuwandeln. Am besten vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte, um mehr über dieses Vorgehen in Erfahrung zu bringen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Eine Firma (GmbH) wird infolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit aufgelöst.
Nach dem ganzen Prozedere der Auflösung, ist ja wohl der letzte Schritt, der
Antrag auf Löschung im Handelsregister. Nun sagte mir jemand, er lasse diesen Eintrag bestehen. Ist dies rechtlich möglich und was macht dies für einen Sinn.
Besten Dank
Guten Tag
Bei der Auflösung der GmbH ist eine Liquidation notwendig. Das heisst die Gesellschaft wird in Liquidation gesetzt, anschliessend erfolgen drei Schuldenrufe im Schweizerischen Handelsamtsblatt und dann beginnt die Sperrfrist von einem Jahr (allenfalls kann ein kürzeres Verfahren beantragt werden). Nach Ablauf dieses Jahres kann die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden. Sofern jedoch die Gesellschaft in Liquidation gesetzt wurde besteht der Zweck nur noch in der Liquidation und Auflösung. Daher macht es meist keinen Sinn, die Gesellschaft bestehend zu behalten. Sofern die Gesellschaft noch nicht in Liquidation gesetzt wurde kann sie noch aufrecht erhalten werden. Solange die GmbH im Handelsregister eingetragen ist müssen jedoch auch die rechtlichen Minimalbedingungen (doppelte Buchhaltung, Gesellschafterversammlung, Steuererklärung etc.) eingehalten werden.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Hallo
Ich bin kunsthandwerklich tätig und möchte anfangen, meine Produkte zu verkaufen und Produkte aus dem kunsthandwerklichen Bereich einzukaufen und weiterzuverkaufen. Z.T. Verlangen die Firmen aber eine Steuernummer, damit sie mich als “Firma” anerkennen und mir z.B. bei Bestellungen aus dem Ausland die Mehrwetsteuer abziehen. Wie erhalte ich diese? Muss ich mich dafür freiwillig bei der Mehrwertsteuer anmelden? Die 100’000 Grenze wird wohl unerreicht bleiben… Eine freiwillige Anmeldung im Handelsregister habe ich vor, sowie die Anmeldung als “nebenberuflich Selbständigerwerbender” bei der Ausgleichskasse., da ich nebenbei noch als Arbeitnehmende tätig bin. Wird der “Umsatz” meiner Einzelfirma nachher als mein Lohn betrachtet, d.h. muss ich für diesen Betrag nachträglich AHV-Beiträge bezahlen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Guten Tag
Um eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) zu erhalten müssen Sie sich im Handelsregister eintragen lassen. Bei der MwSt. sind Sie ab einem Umsatz von CHF 100’000.- zur Unterstellung verpflichtet. Falls diese Umsatzgrenze noch nicht erreicht wird haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig zu unterstellen. Dies kann vorteilhaft sein, da Sie bspw. die ihrerseits bezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern können. Bei der Ausgleichkasse müssen Sie Ihr Einkommen angeben, auf welches dann auch Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Eintragung Ihrer Einzelfirma, der Anmeldung bei der Ausgleichskasse als auch bezüglich der Anmeldung bei der MwSt. Ihre Firma können Sie direkt auf unserer Homepage erfassen und innerhalb von 24 Stunden nimmt ein Jurist oder eine Juristin mit Ihnen Kontakt auf um die Gründung zu besprechen. Ebenfalls können Sie auch an einem unserer Standorte zu einem persönlichen Beratungsgespräch vorbeikommen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag,
kann ich als Einzelperson MIT Einzelfirma eine zweiter Einzelfirma mit einer anderen Person zusammen gründen..?
Und muss ich dann bei der Steuererklärung 2x das Formular 9 ausfüllen 😉 ?
Merci
Guten Tag
Eine Einzelfirma kann nur von einer Person gegründet werden.
Möchten Sie zu Zweit eine Firma gründen, müssten Sie eine Kollektivgesellschaft oder eine GmbH respektive AG gründen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Firmengründung. Sie können hier ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren oder eine unverbindliche Offerte rechnen lassen.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Hallo, ich habe mit meinem Freund eine Einzelfirma gegründet. Wir sind beide im Handelsregister eingetragen. Er als Inhaber mit Einzelunterschrift und ich mit Einzelunterschrift. Ich habe nun meinen Job gekündigt um mit ihm zu arbeiten. Jetzt ist die Frage ob ich mich nun auch selbstständig melden kann? Können zwei Personen selbständig in einer Einzelfirma sein? Oder muss ich mich als Angestellte anmelden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag
Sofern Ihr Freund eine Einzelfirma gegründet hat und Sie nun bei ihm arbeiten sind Sie nicht selbständig, sondern bei ihm angestellt (unselbständige Erwerbstätigkeit). Ihr Freund muss Sie demnach bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer anmelden. Sofern Sie beide die Gesellschaft führen möchten, müssten Sie eine Kollektivgesellschaft gründen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ich bin dabei eine Einzelfirma zu gründen, ohne Handelsregistereintrag. Meine Ehefrau möchte mich dabei administrativ bei meiner Teilzeitselbstständigkeit unterstützen. Die Unterstützung wird nicht mehr als 1 – 2 Stunden pro Woche sein. Wie soll ich sie am Besten in mein Unternehmen einbinden, ohne dass ich rechtliche Probleme bekomme. Was muss ich beachten? Muss ich sie irgendwo anmelden?
Zudem habe ich ein separates Geschäftskonto eröffnet. Was passiert mit dem Geld, wenn mir was zustossen würde? Geht das automatisch zu meiner Frau?
Vielen Dank für die Unterstützung.
Guten Tag
Sie können mit Ihrer Frau einen Arbeitsvertrag abschliessen. Da dieser nicht zwingend schriftlich sein muss, reicht eine mündliche Vereinbarung. Aus Beweiszwecken wird jedoch Schriftlichkeit empfohlen. Als Arbeitgeber müssten Sie Ihre Frau einzig bei der Ausgleichskasse anmelden. Sie wird ab einem Jahreseinkommen von CHF 2’300.- beitragspflichtig.
Bei dem Geschäftskonto kommt es an, ob Sie eine Vollmacht für Ihre Frau ausgestellt haben und vor Allem auf wen das Konto lautet. In einem Todesfall geht das Konto in die Erbmasse, sind Sie auf eine andere Weise verhindert, kann Ihre Frau mit einer Vollmacht auf das Konto zugreifen.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag
Ich und mein Mann wollen Ponys vermieten, dass die Ponys und unsere Pferde Selbsttragend sind, muss ich dazu sofort eine Einzelfirma gründen, oder kann ich mal schauen ob die Ponys überhaupt ihr Futter etc. verdienen?
Lg E. Zumbühl
Guten Tag Frau Zumbühl
Grundsätzlich sind Sie eine Einzelfirma mit der Aufnahme einer Tätigkeit. Der Handelsregistereintrag selber ist erst ab einem Umsatz von CHF 100’000.- obligatorisch. Er kann jedoch unter gewissen Umständen unter dieser Grenze Sinn machen.
Sie können somit Ihre Tätigkeit aufnehmen und wenn alles gut läuft, in einem zweiten Schritt den Handelsregistereintrag vornehmen. Zwingend ist jedoch, dass Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden. Ab einem Jahreseinkommen von 2’300.- ist die Bezahlung der 1. Säule (AHIV/IV/EO) obligatorisch.
Gerne können Sie aber auch ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag,
ich möchte mehrere Objekte im Ausland anmieten und als Generalmieter die einzelnen Objektteile weitervermieten. Ist dazu für die Anfangsphase eine Einzelfirma geeignet? Bzw. werden Bewilligungen notwendig?
Danke im Voraus
MfG
Guten Tag Herr Blicha
Es kommt darauf an, um was für Objekte es sich genau handelt. Am Besten vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte, anlässlich welchem die Wahl der richtigen Rechtsform geklärt werden kann.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Meine Partnerin und ich möchten als zweites Standbein einen Onlineshop aufschalten. Wir haben eine 100%ige Festanstellung und möchten den Onlineshop nebenbei betreiben.Nun stellt sich die Frage, welche Gesellschaftsform für die Anmeldung erforderlich ist. Es ist sozusagen ein Einzelunternehmen, aber mit zwei selbstständigen Personen.
Ist es zudem möglich das Gewerbe in der Schweiz anzumelden, aber einen “.de”-Shop zu betreiben?
Danke für die Rückmeldung und freundliche Grüsse
Guten Tag
Als Pendant zur Einzelfirma gibt es die Möglichkeit, eine Kollektivgesellschaft zu gründen. Bei dieser Rechtsform schliessen sich zwei oder mehrere Personen zusammen, um ein Gewerbe zu betreiben. Die Haftung ist, wie bei der Einzelfirma, persönlich und unbeschränkt. Eine Gewerbeanmeldung wie in Deutschland ist in der Schweiz nicht notwendig. Die Domain ist unabhängig von der Rechtsform oder vom Land zu beantragen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung der Kollektivgesellschaft. Gerne können Sie die Daten direkt in unserem Online-Tool erfassen oder an einem unserer Standorte für ein persönliches Beratungsgespräch vorbeikommen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag
Ich und zwei meiner Kollegen, schreiben als Hobby ein eigenes Computerspiel. Das Spiel möchten wir dann über eine entsprechende Plattform verkaufen.
Wir sind alle 3 Hauptberuflich bei Firmen angestellt und arbeiten nur in unserer Freizeit an dem Spiel.
Bisher haben wir schon mal ein “Firmenlogo, Bild und Text” quasi als Marke beim ige eintragen lassen um es zu schützen.
Müssen wir nun eine Firma gründen? Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Freundliche Grüsse:
Thomas Kneubühl
Guten Tag Herr Kneubühl
Sobald Sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, so sind Sie zu dritt als Kollektivgesellschaft tätig und ein Handelsregistereintrag ist Pflicht. Von einem kaufmännisch geführten Gewerbe kann ausgegangen werden, wenn Sie eine gewisse Administration im Hintergrund haben, Hinweise darauf können sein Lohnauszahlungen, Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Umsatz etc.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung der Kollektivgesellschaft. Sie können die Daten direkt in unserem Online-Portal eingeben oder an einem unserer Standorte zu einem persönlichen Beratungsgespräch vorbeikommen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Hello, every time i used to check webpage posts here in the early hours in the daylight,
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Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Thema “AHV-Beitrag”. Ab einem Jahresumsatz von CHF 2.300 muss ich mich ja bei der AHV melden. Gilt dieser Betrag pro Kunde oder darf ich max. 2.300 Gesamt über das Jahr verdienen ohne mich bei der AHV zu melden. Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüße
Guten Tag
Die Grenze von CHF 2’300.- gilt für das Einkommen über das gesamte Jahr und nicht etwa pro Kunde. Wenn Sie im Haupterwerb Selbständig sind müssen Sie sich im Übrigen auch bei einem kleinerem Umsatz selbständigerwerbend melden, ansonsten riskieren Sie Deckungslücken.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ich habe die Gelegenheit im Dienstleistungsbereich für einen Kunden als Wochen-Pendler unregelmässig während insgesamt ca. 100 Tagen/Jahr in England und weiteren Standorten in Europa zu arbeiten. Kann ich das als Schweizer Einzelfirma abwickeln? Der Kunde ist zwar zu regelmässigen Zahlungen bereit, möchte aber nicht als Arbeitgeber auftreten.
Besten Dank
Guten Tag
Sie können grundsätzlich eine Einzelfirma gründen. Jedoch müssten Sie den Nachweis erbringen können, dass Sie mehrere Kunden haben. Mit nur einem Kunde wird die Ausgleichskasse Sie nicht als selbständig erwerbstätig erachten und Ihr Auftraggeber wird zu Ihrem Arbeitgeber.
Der einzige Weg dies zu umgehen (bei nur 1 Auftraggeber / Kunde) ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft (AG/GmbH). Denn dann sind Sie aus Sicht der Sozialversicherung nicht selbständig erwerbstätig und müssen den Nachweis von mehreren Kunden nicht erbringen können.
Wenn Sie aber noch weitere Fragen hierzu haben, können Sie gerne ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag Liebe Startup-Team
Ich habe folgende Frage:
Ich habe vor 3 Jahren über Ihr Unternehmen eine Einzelfirma gegründet. Gerne möchte ich jetzt in einer anderen Branche nochmals eine Einzelfirma gründen – ist dies ohne Probleme weiters möglich? – Läuft die Prüfung über SVA gleich ab oder vereinfacht?
Danke für Ihre Information.
Schöne Grüsse,
R. Piel
Guten Tag Herr Piel
Sie können mehrere verschiedene Einzelfirmen haben. Wenn ein Vorbezug der Pensionskasse in Frage käme, dann wäre es wichtig, dass die Firmen nicht in der selben Branche angesiedelt sind.
Bei der SVA besteht jedoch keine Vereinfachung der Anmeldung, da jede einzelne Tätigkeit nochmals neu begutachtet wird.
Wenn Sie über uns gründen möchten, können Sie innerhalb von Ihrem Login die neue Einzelfirma eingeben oder ein Beratungsgespräch vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag
Ich möchte 20-40% im Nebenerwerb (später dann mit Familie als Haupteinkommen) eine Praxis eröffnen (Gesundheit/Massage). ich möchte mich NICHT im Handelsregister eintragen lassen – meine Frage nun – kann ich somit einen Fantasienamen wählen? massagepraxis ufepunkt würde gehen oder muss ich meinen Nachnamen auch einbauen? Wenn ich es richtig verstanden habe, dann muss man den Nachnamen nur einbauen, wenn man sich registrieren will oder? Muss ich dann meinen gewählten Namen trotzdem im HR prüfen, ob er schon vergeben ist, damit ich keine Probleme erhalte? Die Domaine http://www.ufepunkt.ch gibt es schon, nur der Gastrobetrieb ist nicht mehr aktiv – aber im HR (Solothurn) – ist das ein Problem?
Danke für die Rückmeldung
Guten Tag
Sie können auch ohne Eintrag ins Handelsregister einen Fantasienamen für Ihre Einzelfirma wählen, müssen aber auf allen offiziellen Dokumenten (Verträge, Rechnungen, Offerten, etc.) Ihren Nachnamen trotzdem aufführen. Es ist empfehlenswert, für eine allfällige spätere Umwandlung in eine GmbH den Namen vorgängig auf handelsregisterrechtliche oder markenregisterrechtliche Problematiken zu prüfen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Hallo ich möchte mich selbsständig machen da ich eine hobywerkstat gefunden habe. Gibt es vorschriften die ich zu beachten habe. Firmenname z.b Garage Asani. Wo muss ich mich überhaupt anmelden. Muss ich eine buchhaltung ausführen? Oder langet nur einnahme und ausgabe? Darf ich überhaupt mehrwertsteuer verrechnen, da ich jah beim teile kauf auch bezahle.
Bitte um antwort
Guten Tag.
Grundsätzlich können Sie per sofort tätig werden. Unabhängig vom erzielten Umsatz ist es wichtig, dass Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden, um Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Diese Anmeldung ist obligatorisch.
Ein Eintrag im Handelsregister ist ab einem Umsatz von CHF 100’000.- Pflicht.
Bezüglich der Mehrwertsteuer dürfen Sie nur Mehrwertsteuer verrechnen, wenn Sie sich bei der Mehrwertsteuerbehörde angemeldet haben. Auch dies ist bis zu einem Umsatz von CHF 100’000.- freiwillig.
Gerne beraten wir Sie bezüglich der Gründung einer Einzelfirma. Wir stehen an verschiedenen Standorten zur Verfügung oder Sie können die Einzelfirma direkt in unserem Online-Tool erfassen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Guten Tag!
Ich bin Dachdecker habe durch Krankheit meine Festanstellung verloren.
Jetzt möchte ich mich ohne temporärbüro selber an Firmen vermieten.
Was genau muss ich da beachten?
Gibt es online Seiten wo man schauen kann wie das mit der Vermietung genau läuft?
Ich danke für eine Antwort
Guten Tag
Grundsätzlich können Sie dies als Einzelfirma machen. Jedoch kommt es hier darauf an, für wie lange Sie bei einem Auftraggeber sind. Ist es für eine längere Zeit, akzeptiert die Ausgleichskasse Sie nicht als selbständig Erwerbstätig. Für die Ausgleichskasse müssten Sie mehrere Auftraggeber haben, welche nicht einem Anstellungsverhältnis gleich kommen. Das heisst so viel wie: Sie dürfen nicht für mehrere Wochen nur für einen Auftraggeber arbeiten, da dies sonst einem Anstellungsverhältnis gleichkommt.
Wenn dem so ist, müssten Sie mindesten eine GmbH gründen. Es kann auch sein, dass die Ausgleichskasse dies mit einer Kollektivgesellschaft schon akzeptiert.
Gerne können Sie für ein individuelles Beratungsgespräch an einem unserer Standorte in Ihrer Nähe vorbeikommen, damit wir Ihnen die Vor- und Nachteile genau erklären können.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag
Ich habe eine Einzelfirma, jetzt habe ich eine GmbH gegründet. Möchte aber die Einzelfirma jetzt noch nicht löschen, (zusatzkosten). Wie muss ich bei der Eröffnungsbilanz bei der GmbH vorgehen, muss ich z.B. die Fahrzeuge, Mobiliar etc. von der Einzelfirma der GmbH verkaufen?
Danke für die Rückantwort.
Guten Tag
Ein Verkauf von Sachwerten von der Einzelunternehmen an die GmbH ist nur in beschränktem Umfang möglich, sofern nicht mittels beabsichtiger Sachübernahme gegründet wurde.
Sie können sich die Sachwerte nur in der Buchhaltung als Darlehen gegenüber der Gesellschaft gutschreiben. Eine Auszahlung des Stammkapitals würde gegen die Stampa-Erklärung, welche Sie bei der Gründung unterzeichnet haben verstossen.
Wir empfehlen Ihnen daher, mit einem Treuhänder Kontakt aufzunehmen und die Angelegenheit zu besprechen. Wir können Ihnen dazu unseren Partner Findea AG empfehlen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser