Die Auflösung einer Aktiengesellschaft
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft erfolgt gemäss den in Artikel 736 OR vorgesehenen Fällen. Ein typischer Fall ist die Eröffnung des Konkurses.
Auflösung einer Aktiengesellschaft
Nebst der Eröffnung durch Konkurs wird die AG unter anderem auch aufgelöst, sofern ein derartiger Beschluss der Generalversammlung vorliegt, nach Massgabe der Statuten oder durch Urteil des Richters.
Ist ein Auflösungsgrund gegeben, so tritt die Aktiengesellschaft in das Liquidationsstadium ein.
Ablauf der Liquidation
Als erster Schritt muss der Eintritt des Auflösungsgrundes beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden. Die AG erhält nun beim Firmennamen den Zusatz “in Liquidation”. Die Tätigkeit der Aktiengesellschaft hat sich nun auf die für die Durchführung der Liquidation erforderlichen Schritte zu konzentrieren. Nicht erforderlich ist hingegen der sofortige Abbruch aller geschäftlichen Tätigkeiten. Die Geschäfte sollen ordentlich und unter Vermeidung von Verlusten beendet werden.
Die Gläubiger einer Aktiengesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen. Es wird ein sogenannter Schuldenruf gemacht, das heisst eine dreimalige öffentliche Bekanntgabe mit der Aufforderung, dass Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Danach folgen die Verwertung der Aktiven und die Bezahlung der Schulden.
Verbleibt ein Überschuss, so ist dieser an die Aktionäre zu verteilen.
Erst nach Abschluss der Liquidation darf die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister veranlasst werden.
Die Beendigung einer Aktiengesellschaft ohne Liquidation ist nur in den vom Fusionsgesetz vorgesehenen Fällen möglich (Fusion oder Rechtsformwechsel).
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