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Die AG Gründung ist missglückt, wer muss für offene Rechnungen bezahlen?

Wenn die Gründung einer AG nicht gelingt, stellt sich die Frage wer für die offenen Rechnungen aufkommen muss. Dieser Beitrag erklärt was die Gründer beachten müssen.

Trotz aller Bemühungen kann es vorkommen, dass die Gründung einer AG nicht gelingt. Etwa weil die Gründungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Parteien sich zerstreiten. Vielfach werden aber bereits vor der Gründung Verträge abgeschlossen. Wer muss dann für die offenen Rechnungen bezahlen?  Diese Frage lässt sich gut anhand eines Beispiels klären. Albert und Beate wollen ein Taxiunternehmen, die Taxi AG, gründen. Damit sie gleich nach dem Handelsregistereintrag mit dem Geschäft loslegen können, kaufen sie bereits vor der Gründung zwei Autos.

Handeln im eigenen Namen oder im Namen der AG

Die Antwort auf die obige Frage hängt davon ab, in wessen Namen der Käufer gehandelt hat. Schliesst ein Gründer einen Vertrag im eigenen Namen oder im Namen der (noch) nicht existierenden AG ab, haftet er selbst für die Erfüllung. Sagt etwa Albert er kaufe zwei Autos für sich selbst, dann wird der Vertrag zwischen Albert und dem Verkäufer geschlossen. Das gleiche gilt, wenn Albert die Autos für die noch nicht gegründete Taxi AG kauft. In beiden Fällen haftet Albert allein für den Kaufpreis der Autos. Es sei denn, die beiden Gründer haben etwas anderes vereinbart. In diesem Fall kann der, nach aussen allein haftende, Gründer internen Rückgriff auf die anderen nehmen (Art. 537 OR). Nach erfolgreicher Gründung der AG, kann die Haftung durch Schuldübernahme oder Zession an diese abgetreten werden. Der Nachteil an diesem Vorgehen besteht darin, dass der Gläubiger bzw. Verkäufer der Abtretung zustimmen muss.

Handeln im Namen der Gründergesellschaft

Vor dem erfolgreichen Handelsregistereintrag bilden die Gründer eine einfache Gesellschaft, die Gründergesellschaft. Handelt ein Gründer im Namen der Gründungsgesellschaft, werden alle Gesellschafter gemeinsam verpflichtet. Sagt in unserem Beispiel also Albert er würde das Auto für die einfache Gesellschaft kaufen, haften sowohl Albert als auch Berta dem Verkäufer solidarisch für den offenen Betrag (Art. 543 OR und Art. 32 OR). Auch in diesem Fall muss die Forderung durch Zession oder Schuldübernahme auf die AG übertragen werden. Es besteht zudem eine erhöhte Gefahr, dass ein Gründer ein Geschäft abschliesst, dem die anderen nicht zugestimmt haben.

Handeln im Namen der zu bildenden Gesellschaft

Wenn ein Gründer im Namen der zu bildenden Gesellschaft handelt, wird er selbst verpflichtet. Sagt unser Gründer Albert also würde die Autos für die in der Gründungsphase befindliche Taxi AG kaufen, haftet Albert selber für die offene Rechnung. Nur wenn intern etwas anderes vereinbart wurde, besteht ein Rückgriffsrecht auf die anderen Gesellschafter. Die AG kann in diesem Fall aber die Geschäfte während 3 Monaten nach der Gründung übernehmen (Art. 645 Abs. 2 OR). Anders als bei der Schuldübernahme ist keine Zustimmung des Gläubigers erforderlich.

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