Die Änderung der Stiftungsurkunde
Die Stiftung ist als Rechtsform ein unbewegliches Gebilde. Ist die Stiftung einmal gültig errichtet worden, sind Änderungen der Stiftungsurkunde und somit des Zwecks nur unter Einhaltung von strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Die Organe der Stiftung (z.B. der Stiftungsrat) haben grundsätzlich nur die Befugnis die Stiftung zu verwalten, nicht aber sie zu gestalten. Ist die Stiftung einmal gültig errichtet, kann das zentrale Gründungsdokument, die Stiftungsurkunde, nicht einfach von den Organen, dem Stifter persönlich oder Dritten abgeändert werden. Diese Starrheit verhindert, dass das gestiftete Vermögen zweckentfremdet oder sogar missbraucht wird. Der Nachteil ist, dass jede Änderung der Stiftungsurkunde ein aufwendiges behördliches Verfahren mit sich bringt.
Im Laufe der Jahre kann sich jedoch eine Umwandlung der Stiftung in Bezug auf die Organisation und des Zwecks als nötig erweisen, um den veränderten faktischen Verhältnissen gerecht zu werden. Es existieren grundsätzlich zwei Möglichkeiten eine Stiftungsurkunde abzuändern:
- In den gesetzlichen vorgesehen Fällen, die in Art. 85 bis 86b ZGB geregelt sind, und
- wenn der Stifter von Anfang an in der Stiftungsurkunde bestimmt, wann die Stiftungsurkunde geändert werden muss.
Gesetzliche Änderung der Stiftungsurkunde
Die Art. 85 bis 86b ZGB beschreiben die drei gesetzlichen Änderungsgründe der Stiftungsurkunde. Diese drei Änderungen sind zwingend von der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie der verantwortlichen Bundes- oder Kantonsbehörde durchzuführen. Damit soll verhindert werden, dass die Stiftungsorgane nicht eigenmächtig und grundlos das Wesen der Stiftung verändern.
Es kann unterschieden werden zwischen Änderungen in der Organisation (Art. 85 ZGB, vgl. Blogeintrag) und Änderungen des Zwecks (Art. 86 und 86a ZGB, vgl. Blogeintrag). Die dritte gesetzliche Regelung betrifft die Zulässigkeit unwesentlicher Änderungen der Stiftungsurkunde, die in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, dennoch aber eine Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde benötigen. Unwesentliche Änderungen sind z.B. die Änderung des Namens oder des Sitzes der Stiftung.
Antrag des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat muss einen Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde stellen, wenn er eine wesentliche Änderung der Stiftungsurkunde für notwendig hält. Die Aufsichtsbehörde muss danach wiederum einen Antrag an die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde stellen und deren Bewilligung einholen, damit die Änderung durchgeführt werden kann. Eine Änderung der Stiftungsurkunde hat auch eine Anpassung des Handelsregisters zur Folge (Art. 97 Abs. 1 HRegV).
Änderung nach Stiftungsurkunde
Unter Einhaltung von strengen Vorschriften ist es zulässig, dass der Stifter in der Stiftungsurkunde die Organe der Stiftung verpflichtet, die Stiftungsurkunde unter klar bestimmbaren Voraussetzungen zu ändern. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Änderung nicht vom Willen der Organe abhängt, sondern die Stiftungsurkunde muss den Zeitpunkt der Änderung klar festlegen.
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