Der Firmenname beim Einzelunternehmen
Der Inhaber eines Einzelunternehmens führt zwei Namen: Einerseits den Namen seines Geschäfts (Firmenname) für den Handelsverkehr, andererseits seinen bürgerlichen Namen für den normalen Rechtsverkehr.

Firmenname muss Familiennamen beinhalten
Die beiden Namen dürfen wörtlich übereinstimmen. Bei der Einzelfirma muss mindestens der Familienname des Inhabers im Firmennamen enthalten sein. Zusätzlich können Sach- oder Fantasiebezeichnungen hinzugefügt werden. Der Vorteil von Sachbezeichnungen besteht darin, dass mögliche Kunden sich bereits anhand des Namens konkret etwas vorstellen können.
Beispiel: Peter Müller führt seine Bäckerei als Einzelfirma. Mögliche Firmennamen sind etwa:
– Müller
– Peter Müller
– Müller Bäckerei
– Peter Müller Bäckerei
Namenschutz durch Eintrag in das Handelsregister
Ab dem Zeitpunkt des Handelsregistereintrags ist der Firmenname geschützt. Ein Dritter darf danach am selben Ort nicht den gleichen oder einen ähnlichen Namen für sein Unternehmen verwenden. Als zu ähnlich gilt er, wenn im üblichen Geschäftsverkehr eine Verwechslungsgefahr besteht. Als Ort gilt der Sitz des Unternehmens in der jeweiligen Gemeinde (z.B. Stadt Zürich) unter Einbezug des unmittelbar dazugehörenden Wirtschaftsraums (z.B. Agglomeration von Zürich).
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