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Der Auftrag – Teil I: Was ist er und was kennzeichnet ihn?

Wird eine Dienstleistung angeboten, kann es sich um einen Auftrag oder einen Werkvertrag handeln. Diese Unterscheidung ist von grosser Bedeutung. Je nach Einteilung kommen andere Rechtsnormen zur Anwendung, beispielsweise in den Kategorien Beendigung, Mängel oder Entschädigung. STARTUPS.CH erklärt deshalb in dieser Beitragsserie den Auftrag. Dieser erste Beitrag zeigt auf, was ein Auftrag ist und dessen Umfang.

inhalt eines aktionärbindungsvertrages

 

Was ist ein Auftrag?

Der Auftrag ist in den Art. 394 ff. OR geregelt. Demnach bedeutet ein Auftrag, dass der Beauftrage die ihm übertragene Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss besorgt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es sich bei allen Dienstleistungen, bei welchen der Erfolg nicht im Vorfeld garantiert werden kann, um Aufträge handelt. Geschuldet wird bei einem Auftrag das sorgfältige Tätigwerden, nicht aber ein konkretes Werk, beispielsweise ein Gemälde. Ist solch ein Werk geschuldet, handelt es sich um einen Werkvertrag. Medizinische Behandlungen, juristische Beratungen oder Marketingmassnahmen sind Beispiele für Aufträge.

Umfang eines Auftrages

Es ist immer ratsam, den Umfang eines Auftrages genau zu bestimmen. Dies beugt nicht nur Ungewissheiten vor, sondern kann auch Streit verhindern. Oft kann der Umfang aber nicht im Vorfeld konkret bestimmt werden. Wenn man zum Beispiel einen Event-Spezialist ein Firmenjubiläum plant, liegt es in der Natur des Auftrages, dass nicht bereits zu Beginn feststeht, was alles organisiert wird. Ist nichts vereinbart worden, so bestimmt sich der Umfang nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes. Dieses vermag den konkreten Umfang oft nur skizzenhaft zu bestimmen. Generell kann gesagt werden, dass je mehr Fachwissen die beauftragte Person hat, desto grösseres Entscheidungsermessen steht ihr zu. Es muss aber immer auf den hypothetischen Auftraggeberwille abgestellt werden. Ferner ist der Beauftragte dazu verpflichtet, seine Handlungen getreu und sorgfältig vorzunehmen (Art. 398 Abs. 2 OR).

Persönliche Besorgung

Grundsätzlich hat der Beauftragte den Auftrag persönlich zu besorgen (Art. 398 Abs. 3 OR). Davon abweichen darf der Beauftragte, wenn es verabredet wurde. Diese Verabredung geschieht in vielen Fällen konkludent. Wenn es in der Natur des Auftrages liegt, dass es nicht eine Person alleine bewältigen kann, oder Arbeitsteilung in dieser Branche die Norm ist, kann von solch einer konkludenten Verabredung ausgegangen werden. Erhält man den Auftrag, eine umfassende Software herzustellen, kann der Auftraggeber nicht erwarten, dass eine Person dies (je nach Frist) alleine schafft. Eine persönliche Besorgung ist besonders da angezeigt, wo die einmalige Qualität oder das Prestige des Beauftragten von grosser Wichtigkeit sind. Dies ist oftmals der Fall wenn der Beauftragte im Zentrum steht, wie bei einem Anwalt.

 

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2 Kommentare zu “Der Auftrag – Teil I: Was ist er und was kennzeichnet ihn?

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