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Datenschutzrecht in a nutshell

In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung von Personendaten lohnt es sich die wichtigsten Regulierungen im Bereich des Datenschutzrechts im Auge zu behalten. Dazu gehören insbesondere die nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen sowie die Grundsätze der Datenbearbeitung

Personendaten sind heutzutage von zunehmender wirtschaftlicher Bedeutung. Immer mehr Unternehmen sammeln Daten, um den Kunden personalisierte Angebote vorschlagen zu können. Dem wirtschaftlichen Interesse der Firmen sind die Persönlichkeitsrechte der Privatpersonen entgegengesetzt. In Anbetracht dieses Interessenkonflikts ist es wichtig, mit den Grundlagen des Datenschutzrechts vertraut zu sein.

Quellen des Datenschutzrechts

Der Anspruch auf Datenschutz ist in Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung verankert. Konkretisiert wurde dieser Anspruch im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) sowie den zugehörigen Verordnungen. Nicht nur der Bund, sondern auch die Kantone haben eigene Datenschutzregelungen erlassen. Diese gelten in der Regel jedoch nur für die Kantone und Gemeinden, nicht aber für Privatpersonen untereinander. Als Folge der Globalisierung und der Zunahme des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sind auch internationale Datenschutzregelungen in der Schweiz von zunehmender Bedeutung. Eine wichtige Rechtsquelle ist etwa die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO). Diese ist unter Umständen auch auf Schweizer Unternehmen anwendbar.

Grundsätze des Schweizer Datenschutzrechts

Damit Personendaten rechtmässig bearbeitet werden dürfen, gilt es verschiedene Grundsätze zu beachten (Art. 4 DSG). Die Datenbearbeitung muss rechtmässig erfolgen d.h. es muss ein sogenannter Rechtfertigungsgrund vorliegen. Rechtmässig ist die Bearbeitung etwa, wenn die betroffene Person zustimmt oder überwiegende öffentliche Interessen die Bearbeitung rechtfertigen. Zudem muss die Datenbearbeitung dem Grundsatz von Treu und Glauben genügen. Das bedeutet die Datenbearbeitung darf nicht ohne Wissen der betroffenen Person oder gegen deren Willen erfolgen (Ausnahme: öff. Interesse). Ferner muss die Datenbearbeitung verhältnismässig sein. Es dürfen nur jene Daten bearbeitet werden, welche zur Erreichung des konkreten Zwecks notwendig sind. Unverhältnismässig wäre es etwa bei der Bestellung von Esswaren nach der Beschäftigung des Kunden zu fragen. Zudem dürfen die Daten nur für jenen Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden und dieser Zweck muss für die betroffene Person erkennbar sein.

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