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Das Gleichbehandlungsgebot bei einer Aktiengesellschaft

Die Aktionäre einer AG haben grundsätzlich das Recht auf Gleichbehandlung, es gilt das sogenannte Gleichbehandlungsgebot.

Gleichbehandlungsgebot

Gleichbehandlungsgebot

In einer Aktiengesellschaft haben die Aktionäre das Recht gleich behandelt zu werden wie die anderen Aktionäre. Dieses Recht bezieht sich sowohl auf Beschlüsse der Generalversammlung wie auch auf diejenigen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Art. 706 OR ermöglicht die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, sofern sie eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken. Art. 717 OR sieht die Verpflichtung vor, dass auch der Verwaltungsrat die Aktionäre unter gleichen Bedingungen gleich behandeln muss.

Relative und absolute Gleichbehandlung

Im Aktienrecht wird unterschieden zwischen der relativen und der absoluten Gleichbehandlung.
Die relative Gleichbehandlung ist die Regel. Dies bedeutet, dass Differenzierungen unter den einzelnen Aktionären nach einem gleichen Massstab erfolgen müssen. Beispiele für die relative Gleichbehandlung sind etwa das Dividendenrecht sowie das Stimmrecht. So erhält ein Aktionär Dividenden in Abhängigkeit von der Anzahl Aktien die er besitzt. Massgebend ist also die Kapitalbeteiligung.
Bei der absoluten Gleichbehandlung gilt das Prinzip der Gleichstellung nach Köpfen. Die absolute Gleichbehandlung gelangt vor allem bei den Schutz- und Mitwirkungsrechten zur Anwendung. Dazu gehören das Einsichts- und Auskunftsrecht, das Recht zur Verantwortlichkeitsklage oder beispielsweise auch das Stimmrecht an einer Generalversammlung. Diese Rechte stehen jedem Aktionär gleichermassen offen, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung.
Ein Eingriff in die Aktionärsrechte muss möglichst schonend erfolgen. Stehen mehrere Möglichkeiten zur Auswahl, so ist diejenige zu wählen, die die Aktionärsrechte am geringsten tangiert.

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2 Kommentare zu “Das Gleichbehandlungsgebot bei einer Aktiengesellschaft

  1. gibt es in der schweiz aktien mit UNTERSCHIEDLICHEN dividenden-RECHTEN???

    aktien aller GATTUNGEN erhalten eine grunddividende i.h.v. 0,01 chf ZUSÄTZLICH eine gewinnabhängige BONUSdividende
    GATTUNG A BONUSDIVIDENDE in bar
    GATTUNG B BONUSDIVIDENDE kostenlose überlassung eines firmeneigenen RENNWAGENS bmw fahrgestell nr. 4711
    GATTUNG C BONUSDIVIDENDE kostenllose überlassung eines firmeneigenen
    RENNWAGENS lotus fahrgestell nr. 4712 ect.

    • Guten Tag

      In der Schweiz gibt es sogenannte Vorzugsaktien. Diese räumen bestimmten Aktionären Vorrechtebei der Dividenzahlung ein. Die Schaffung solcher Vorzugsaktien muss jedoch in den Statuten der Gesellschaft erwähnt werden, damit diese verbindlich sind (Art. 627 OR). Sie finden hier einen interessanten Blogbeitrag dazu.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

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