Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus: Generalversammlung auf virtuelle Weise durchführen
Aufgrund der aktuellen Lage hat nun der Bundesrat in der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) die Möglichkeit vorgesehen, dass Aktiengesellschaften die Generalversammlung auf virtuelle Weise durchführen.
Der einschlägige Art. 6a der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) lautet wie folgt:
Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
Es braucht somit keine Präsenz der Aktionäre und die Stimmabgabe kann auf elektronische Weise erfolgen. Die Anordnung zur Durchführung einer Generalversammlung in der vorgenannten Art und Weise muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
Bestimmung gilt bis 19.4.2020
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