Buchführung einer Zweigniederlassung – ist sie zwingend?
Die Buchführung einer Zweigniederlassung ist gesetzlich nicht direkt geregelt. In der Regel wird für eine Zweigniederlassung jedoch eine separate Erfolgsrechnung und Bilanz geführt. Zwingend ist dies aber nicht.
Begriff der Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich gesehen, ein abhängiger Teil einer Hauptniederlassung ist. Die Zweigniederlassung übt in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie die Hauptniederlassung aus und verfügt dabei über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit.
Buchführung einer Zweigniederlassung
Gemäss Art. 957 Obligationenrecht müssen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von mindestens CHF 500‘000 und juristische Personen eine doppelte Buchhaltung führen. Die Zweigniederlassung passt jedoch in keine dieser Rechtsformen und ist folglich nicht buchführungspflichtig. Die Pflicht der Buchführung liegt bei der Hauptniederlassung. In der Praxis führt eine Zweigniederlassung jedoch eine eigene Erfolgsrechnung und Bilanz, damit man eine effektive finanzielle Kontrolle über die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung ausüben kann.
Eine Zweigniederlassung ohne Erfolgsrechnung ist aber möglich und auch zulässig. Eine Bilanz wird mindestens vom Hauptsitz für jede Zweigniederlassung erhoben, dies kann aber auch durch die Führung einer Kostenstelle erreicht werden.
Eine Buchführung ist selbst dann nicht zwingend, wenn sich der Hauptsitz im Ausland befindet. In diesem Fall muss jedoch die Steuerausscheidung in geeigneter Form erfolgen (vgl. Blogbeitrag). Die Abrechnung der Mehrwertsteuer kann gerade im internationalen Verhältnis schnell unübersichtlich werden. Wir empfehlen deshalb die Führung einer separaten Buchhaltung für jede Zweigniederlassung.
» Weitere Informationen zur Zweigniederlassung» Offerte rechnen und eine Zweigniederlassung online gründen