Betreibung einer Zweigniederlassung – kann der Hauptsitz betrieben werden?
Die Zweigniederlassung ist aufgrund mangelnder Rechtspersönlichkeit grundsätzlich nicht betreibungsfähig, sie kann also an ihrem Sitz grundsätzlich nicht betrieben werden. Die Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister begründet jedoch die Betreibungsfähigkeit der Hauptniederlassung. Damit kann die Gesellschaft an ihrem Hauptsitz für Forderungen gegen die Zweigniederlassung betrieben werden.
Begriff der Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich gesehen ein abhängiger Teil einer Hauptniederlassung ist. Sie übt in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige oder ähnliche Tätigkeit wie das Hauptunternehmen aus und verfügt dabei über eine wirtschaftliche Selbständigkeit.
Betreibung einer Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung ist rechtlich abhängig vom Hauptunternehmen und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist weder partei- noch prozessfähig und deshalb auch nicht betreibungsfähig. Eine Eintragung im Handelsregister bewirkt jedoch, dass die Hauptniederlassung für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung betrieben werden kann. Eine Schweizer Gesellschaft kann deshalb nicht am Sitz ihrer Zweigniederlassung, sondern nur am Hauptsitz betrieben werden.
Eine Ausnahme besteht für Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften in der Schweiz (Art. 50 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht). Befindet sich der Sitz der Hauptunternehmung im Ausland, haftet diese ebenfalls für die Geschäftstätigkeit der Schweizer Zweigniederlassung. Sind diese Zweigniederlassungen im Handelsregister eingetragen, kann die Betreibung am Schweizer Sitz eingeleitet werden.
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