Besteuerung von GmbH und AG: Kapitaleinlagen und -entnahmen
Bei der Besteuerung von juristischen Personen führen Kapitaleinlagen und -entnahmen nicht nur bei Jungunternehmern/Innen, sondern auch bei erfahrenen Geschäftsleuten immer wieder zu Fragen bezüglich den gleichen Problemen.
Sowie auch die Inhaberin einer Einzelfirma Privateinlagen und -entnahmen vornimmt, so wird auch den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) vonseiten der Beteiligten Kapital zugeführt oder entnommen. Wirtschaftlich betrachtet weisen diese Transaktionen Ähnlichkeiten auf, rechtlich sind sie aber strikt auseinander zu halten. Während beim Einzelunternehmer sozusagen nur eine Umlagerung der Mittel vom Privat- ins Geschäftsvermögen und umgekehrt stattfindet, kommt es bei Kapitaleinlagen und -entnahmen in bzw. von Kapitalgesellschaften zu einem Eigentumswechsel. Die Vermögenswerte werden durch den Vorgang auf ein anderes Steuersubjekt übertragen.
Das Vermögen von Kapitalgesellschaften kann nicht mit dem Geschäftsvermögen einer natürlichen Person verglichen werden. Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen muss bei juristischen Personen nicht vorgenommen werden, weil diese steuersystematisch nur über eine Vermögensart verfügen.
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