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Bekämpfung von Online-Piraterie durch Hosting-Provider

Wenn Personen ungefragt Videos und Filme auf Streaming-Plattformen hochladen, verletzen sie nicht nur die Rechte von Kulturschaffenden, sondern schädigen diese auch in finanzieller Hinsicht. Indem die Hosting-Provider in die Pflicht genommen werden, soll die Online-Piraterie bekämpft und Urheber besser geschützt werden.

Wenn Streaming-Plattformen wie kinox.to oder Putlocker Filme und Serien ohne die Zustimmung der Urheber öffentlich bereitstellen, verletzen sie die Rechte der Werkschaffenden. Das Problem dabei ist, dass in der Regel nicht die Betreiber der Plattformen selbst, sondern Drittpersonen die widerrechtlich verwendeten Werke hochladen. Dadurch, dass die Plattformbetreiber dennoch in die Pflicht genommen werden, soll die Online-Piraterie effizient bekämpft werden. Verschiedene Massnahmen sollen dabei helfen, derartige Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.

Code of Conduct Hosting

Bei der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen durch Streaming-Dienste kommt der Selbstregulierung grosse Bedeutung zu. Im Kampf gegen Internetpiraterie haben sich die Hosting-Provider zusammengeschlossen, um widerrechtliches Verhalten zu unterbinden. In der Schweiz wurde zu diesem Zweck 2013 der Code of Conduct Hosting (CCH) durch den Wirtschaftsverband für Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (swico) erlassen. Schweizer Hosting-Provider können sich freiwillig zur Einhaltung des CCH verpflichten. Zu den wichtigsten Instrumenten, welche im CCH vorgesehen sind, gehören «Notice and Notice» und «Notice and Take-Down».

Notice and Notice

Beim System Notice and Notice informiert jemand, in der Regel der in seinen Rechten verletzte Urheber, die Hosting-Provider über die widerrechtliche Verwendung eines Werkes. Die Betreiber der Plattform wiederum melden die Verletzung derjenigen Person, welche das Werk hochgeladen hat und fordern Sie auf, dieses zu entfernen oder sich zu erklären. Zudem werden die Uploader darüber informiert, dass sie für Ansprüche aufgrund der Verletzung ersatzpflichtig sind. Auf diese Weise sollen die Urheberrechtsverletzer dazu motiviert werden, widerrechtlich veröffentlichte Werke eigenständig zu löschen. Leisten die Uploader der Aufforderung keine Folge, hat das für sie aber keine unmittelbaren Konsequenzen.

Notice and Take-Down

Auch beim Notice and Take-Down werden in einem ersten Schritt die Hosting-Provider über die Urheberrechtsverletzung informiert. Anders als beim Notice and Notice können die Plattformbetreiber aber den Zugang zum widerrechtlich veröffentlichten Werk eigenständig sperren, sofern gewisse Voraussetzungen sind erfüllt. Das Problem bei diesem System besteht darin, dass niemand die Uploader daran hindert, das geschützte Werk erneut hochzuladen und weitere Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Jedes Mal, wenn ein Werk neu hochgeladen wird, muss der betroffene Urheber den Plattformbetreibern erneut Meldung erstatten. Das kann äusserst aufwendig und zeitraubend sein.

Notice and Stay-Down

Die effizienteste Methode zur Bekämpfung von Online-Piraterie ist der in Art. 39d URG geregelte Notice and Stay-Down. Beim Notice and Stay-Down werden die Hosting-Provider verpflichtet, alle wirtschaftlich und technisch zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zu ergreifen. Dies allerdings nur, wenn ein Werk bereits über den Hosting-Dienst zugänglich gemacht wurde, die Betreiber auf die Verletzung hingewiesen wurden und der betroffene Hosting-Dienst eine besondere Gefahr für derartige Rechtsverletzungen schafft. Durch den Notice and Stay-Down sollen die Geschäftsmodelle von Hostingseiten zerstört werden, die primär auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet sind.

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