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Konkurrenzverbot: Behinderungen durch den bisherigen Arbeitgeber

Was ist mit dem Konkurrenzverbot gemeint und wann ist ein solches überhaupt rechtsgültig? Diese Fragen werden im vorliegenden Beitrag erläutert.
 

Konkurrenzverbot
 
Bei der Anstellung von mittleren und oberen Kaderleuten oder von Mitarbeitenden mit viel Kundenkontakt versuchen Arbeitgeber mit einem Konkurrenzverbot zu verhindern, dass ihre Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Konkurrenten werden. In diesen Fällen wird im Arbeitsvertrag jeweils festgehalten, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eigene Rechnung ein Geschäft betreiben darf, das den ehemaligen Arbeitgeber konkurrenziert.

Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenen Schaden zu ersetzen. Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig. Ist es zudem besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.

Wenn in einem  Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot steht, muss dies allerdings nicht auch zwingend bedeuten, dass es auch rechtsgültig ist. Damit ein Konkurrenzverbot rechtsgültig ist, muss es nämlich folgende Kriterien erfüllen:

  • Der austretende Mitarbeiter muss Einblick in Geschäftsgeheimnisse seines früheren Arbeitgebers gehabt haben, die er tatsächlich zu dessen Schaden verwenden könnte.
  • Es muss schriftlich vereinbart sein.
  • Die genaue Tätigkeit muss präzise umschrieben sein.
  • Es muss örtlich und zeitlich (maximal drei Jahre) begrenzt sein.
  • Es darf nicht zu einem Berufsverbot werden, welches das wirtschaftliche Fortkommen gefährdet.

 
Zudem hängt die Gültigkeit eines Konkurrenzverbots davon ab, wer das Arbeitsverhältnis kündigte und welcher Kündigungsgrund vorlag. Ein Konkurrenzverbot kann zum Beispiel durch eine ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitgebers aufgehoben werden – wenn der Mitarbeiter sich nichts zuschulden kommen liess. Ebenfalls nicht durchgesetzt werden kann es, wenn der Arbeitnehmer kündigt, weil die Firma ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder sonst einen begründeten Anlass zur Kündigung gab.

Es ist sehr wichtig, sich vor dem Eintritt in die Selbständigkeit im Zweifelsfall betreffend einem Konkurrenzverbot an einen Rechtsberater zu wenden.
 

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