Befugnisse des Geschäftführers einer GmbH einschränken/erweitern
Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht zwingend deren Gesellschafter sein. Somit kann auch ein Aussenstehender mit der Geschäftsführung betraut werden (Prinzip der Drittorganschaft). Rechte und Pflichten dieses Dritten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag.
Von Gesetzes wegen üben die Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus (Prinzip der Selbstorganschaft). Es besteht eine Kompetenzvermutung zugunsten der Geschäftsführer. Diese sind in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind. Statutarisch können dem Geschäftsführer, sofern er selber Gesellschafter ist, Nebenleistungspflichten auferlegt werden. Solche sind beschränkt auf Pflichten, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbständigkeit oder der Wahrung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen (OR 796 II). Die nachträgliche Einführung solcher Pflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter (OR 797).
Bei der GmbH kann auf statutarischer Basis auch ein obligatorischer oder fakultativer Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafterversammlung eingeführt werden, indem die Statuten festlegen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung bestimmte Entscheidungen zur Genehmigung vorlegen müssen und/oder einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können (OR 811 I).
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