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Beendigungsgründe im Arbeitsvertrag: Was sollte man beachten?

Der Arbeitsvertrag kann auf fünf verschiedene Arten beendet werden. In der Regel wird das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst. Kein Beendigungsgrund ist z.B. der Konkurs der Arbeitgeberin.

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Beendigungsgründe im Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag kann auf fünf verschiedene Arten beendet werden. Üblicherweise wird das Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher oder ausserordentlicher Kündigung aufgelöst. Auch möglich ist die Auflösung mittels einer Aufhebungsvereinbarung, dieser müssen aber beide Parteien zustimmen. Das Verhältnis erlischt ebenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Dauer (bei befristeten Verträgen), mit der Pensionierung oder mit dem Tod des Arbeitnehmers.

Regelfall ist die Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist jederzeit durch beide Parteien möglich. Mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu laufen. Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist erlischt auch das Arbeitsverhältnis. Auf Verlangen einer Partei muss die ordentliche Kündigung begründet werden (vgl. Blogbeitrag).

Die ausserordentliche Kündigung – auch fristlose genannt – ist seltener und sie ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf.

Spezialfälle ohne Beendigung

Keine Beendigungsgründe im Arbeitsvertrag liegen vor beim Tod der Arbeitgeberin, im Konkurs der Arbeitgeberin, bei der Übertragung des Betriebs, bei Unmöglichkeit der Arbeit oder bei Invalidität des Arbeitnehmers.

Beim Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über (Art. 338a OR). Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für die Betriebsnachfolge nach Art. 333 OR. Der Arbeitnehmer kann aber den Übergang ablehnen und der Arbeitsvertrag wird nach den gesetzlichen Fristen aufgelöst (Art. 333 Abs. 2 OR).

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1 Kommentare zu “Beendigungsgründe im Arbeitsvertrag: Was sollte man beachten?

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