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Austritt eines Kollektivgesellschafters

Grundsätzlich wird die Kollektivgesellschaft aufgelöst, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Die Kollektivgesellschaft besteht zwar weiterhin, aber einzig zum Zweck der Liquidation.


 
Die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft können aber vertraglich vorsehen, dass die Gesellschaft auch nach Ausscheiden eines Gesellschafters weiterbestehen soll. Die Kollektivgesellschaft muss sich aber stets aus mindestens zwei Gesellschaftern zusammensetzen.

Ferner kann auch eine gesetzliche Ausnahme vorliegen, die den Weiterbestand der Kollektivgesellschaft trotz Ausscheidens eines Gesellschafters vorsieht. Als solche gelten:

  • Der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund auf Antrag der übrigen Gesellschafter. Der betreffende Gesellschafter muss durch den Richter ausgeschlossen werden.
  • Ein Gesellschafter fällt in Konkurs oder einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, verlangt die Auflösung der Gesellschaft. Die übrigen Gesellschafter können ihn diesfalls ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
  • Wenn die Kollektivgesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern besteht und einer dieser beiden einen Auflösungsgrund geltend macht. Ein Auflösungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Weiterführung eines Gesellschafterverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Ein Verschulden des Auszuschliessenden ist nicht erforderlich. Der andere Gesellschafter kann das Geschäft als Einzelfirma weiterführen.

aa

Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung, welche sich grundsätzlich nicht nach dem Liquidationswert des Gesellschaftsvermögens bemisst, sondern nach dem regelmässig höheren Fortführungswert.


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