Ausschüttung einer Zwischendividende (Interimsdividende) ab 1. Januar 2023
Mit dem neuen Aktienrecht 2023 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die der Generalversammlung erlaubt, eine Zwischendividende auszurichten. Die Vorschriften des Aktienrechts über die Zwischendividenden sind auch für die GmbH anwendbar.
Arten von Dividenden
Es bestehen verschieden Arten von Dividenden, die von der Generalversammlung beschlossen werden können:
Ordentliche Dividende
Die ordentliche Dividende wird i.d.R. in den ersten paar Monaten des Geschäftsjahres ausgerichtet. Der Beschluss erfolgt anlässlich der ordentlichen Generalversammlung sowie aufgrund des Bilanzgewinns des letzten Jahresabschlusses und allfälliger Reserven.
Ausserordentliche Dividende
Die ausserordentliche Dividende kann zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Grundlage bildet das frei verwendbare Eigenkapital aus der genehmigten Jahresrechnung, welches nicht bereits bei der ordentlichen Generalversammlung erfolgt ist.
Zwischendividende (Interimsdividende)
Ab dem 1. Januar 2023 kann die Generalversammlung gemäss Art. 675a OR die Ausrichtung von Zwischendividenden beschliessen. Die Möglichkeit der Zwischendividende muss jedoch in den Statuten vorgesehen sein und erfolgt gestützt auf den vom Verwaltungsrat erstellten Zwischenabschluss nach Art. 960f OR. Der Zwischenabschluss darf nicht älter als 6 Monate sein.
Sofern die Gesellschaft einer Revision untersteht, ist der Zwischenabschluss zudem vor der Beschlussfassung der Generalversammlung von der Revisionsstelle zu prüfen. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn die Zustimmung aller Aktionäre vorliegt und die Forderungen der Gläubiger der Gesellschaft durch die Ausschüttung der Zwischendividende nicht gefährdet werden.
Die Vorschriften des Aktienrechts über Dividenden und Zwischendividenden sind gemäss Art. 798 OR ebenso auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) anwendbar.