Ausgabe von Aktientiteln: Was muss alles enthalten sein?
Bei der Ausgabe von Aktientiteln ist deren Mindestinhalt zu berücksichtigen. Aktientiteln kommt unter Umständen die Bedeutung von Wertpapieren zu.
Mindestinhalt von Aktientiteln
In kleineren Aktiengesellschaften kommt es oft vor, dass die Aktionäre wünschen, dass sie etwas Physisches erhalten als Beweis für ihre Aktien. Dies, um im Fall von Unklarheiten oder im Verkehr mit Dritten, die Stellung als Aktionär beweisen zu können.
Verurkundete Namen- oder Inhaberaktien
Entscheidet sich die AG dazu, dass die Aktionärsstellung nur mittels des Papiers übertragen werden kann oder die Vorlegung des Aktientitels zum Erhalt von Leistungen zwingend ist, so sind die Papiere nicht nur Beweisurkunden sondern Wertpapiere. Die Mitgliedschaft ist im Papier selbst verkörpert. Sofern es verloren geht, so muss es kraftlos erklärt werden. Verurkundete Namen- oder Inhaberaktion sind Beispiele für derartige Wertpapiere.
Sofern Aktientitel ausgegeben werden, so sollten sie folgende Angaben enthalten:
- den Begriff “Aktie”, evetl. “Vorzugsaktie”, “Stimmrechtsaktie” oder “Stammaktie”
- Firma und Sitz der Aktiengesellschaft
- Nummer oder Buchstaben, mittels derer die einzelnen Aktientiteln unterschieden werden können
- Nennwert
- wenn die Aktien nicht vollständig liberiert ist, so auch den einbezahlten Betrag
- Bezeichnung des Berechtigten
- evetl. Bescheinigung der Eintragung sowie Übertragungsbeschränkungen
- Unterschrift von mindestens einem zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied
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