Aufgaben und Pflichten des Stiftungsrats
Die Aufgaben und Pflichten des Stiftungsrats ergeben sich in erster Linie aus der Stiftungsurkunde oder den Reglementen zur Organisation. Nach einheitlicher Praxis obliegt dem Stiftungsrat die Oberleitung der Stiftung. Dabei hat der die Angelegenheiten der Stiftung zu besorgen und im Namen der Stiftung zu handeln.
Die Organisation einer Stiftung kann vom Stifter in der Regel frei bestimmt werden (vgl. Blogbeitrag). Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass ein oberstes Stiftungsorgan die Geschäftsbücher führt und eine Revisionsstelle einsetzt. In der Praxis hat sich die Einsetzung eines Stiftungsrats als oberstes Stiftungsorgan durchgesetzt.
Aufgaben des Stiftungsrats
Regelt die Stiftungsurkunde oder ein Stiftungsreglement nicht etwas anderes, hat der Stiftungsrat die folgenden Aufgaben (nicht abschliessende Aufzählung):
- Oberleitung der Stiftung: Das Ziel des Stiftungsrat muss die optimale Erreichung des Stiftungszwecks sein.
- Verwaltung und Verwendung des Vermögens: Die Verwendung richtet sich nach dem Stiftungszweck und lässt dem Stiftungsrat keinen Ermessensspielraum.
- Geschäftsführung oder Aufsicht über die Geschäftsleitung: Welches Organ die Geschäftsleitung führt, hängt massgeblich von der Organisation innerhalb der Stiftung ab.
- Führung der Geschäftsbücher und Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
Ist der Stiftungsrat das oberste Organ der Stiftung (muss nicht zwingend so sein, in der Praxis aber die Regel), stehen ihm alle Befugnisse zu, die in den Statuten (Stiftungsurkunde und Reglemente) nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Hinzu kommen drei unentziehbare Aufgaben des Stiftungsrates:
- Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsbefugnis der Stiftung;
- Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle (Art. 83b Abs. 1 ZGB);
- Abnahme der Jahresrechnung (Art. 83a ZGB).
Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen im Handelsregister eingetragen sein (vgl. Blogbeitrag).
Pflichten des Stiftungsrats
Die Mitglieder des Stiftungsrats unterstehen der gesetzlich geregelten Treue-, Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht. Je nach Aufbau der Organisation richtet sich der Inhalt der Treuepflicht nach den gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsrechts (Art. 321e OR) oder denjenigen des Auftragsrechts (Art. 398 OR). Beide schreiben im Grundsatz vor, dass die berechtigten Interessen der Stiftung wahrgenommen werden müssen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Treuepflicht ist die Wahrung des anvertrauten Wissens. Damit sind alle Geheimnisse gemeint, die der Stiftungsrat im Laufe seiner Tätigkeit erlangt hat und welche die Stiftung auch geheim halten will. Auf welche Art und Weise der Stiftungsrat die Geheimnisse erlangt hat, spielt dabei keine Rolle. Die Sorgfaltspflicht orientiert sich am Massstab, den man von einer durchschnittlichen Person mit der gleichen Berufserfahrung und Ausbildung verlangen kann. Ein Stiftungsrat muss also die gleiche Sorgfalt anwenden, wie sie ein gewissenhafter und sachkundiger Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenden Geschäfte anzuwenden pflegt.
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