Aufgaben eines Geschäftsführers einer Schweizer GmbH
Vorweg ist wichtig zu erwähnen, dass gemäss neuem GmbH-Recht allen Gesellschaftern gemeinsam die Geschäftsführung zusteht (sog. Selbstorganschaft), wobei sie einzelzeichnungsberechtigt sind.
Dies gilt aber nur, wenn in den Stauten nichts anderes vereinbart wird.
Das Gesetz enthält in Art. 810 OR eine Liste der Aufgaben eines Geschäftsführers:
- Oberleitung der Gesellschaft & die Erteilung der damit verbundenen Weisungen
- Festlegung der Organisation der Gesellschaft unter Berücksichtigung von Gesetz & Statuten
- Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und falls nötig des Finanzplans
- Aufsicht über Personen denen Teile der Geschäftsführung übertragen wurden, insb. hinsichtlich Einhaltung von Gesetzen und Statuten
- Erstellung des Geschäftsberichtes inkl. Jahresrechnung & Jahresbericht
- Die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse
- Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung
Diese Aufgaben sind grundsätzlich unübertragbar und unentziehbar, d.h. entsprechende Entscheide können im Grundsatz nicht weiter delegiert werden (z.B. an Angestellte) und auch die Gesellschafter können dem Geschäftsführer diese Entscheidkompetenzen nicht einfach verwehren. Jedoch ist es möglich in den Statuten vorzusehen, dass der Geschäftsführer bestimmte Fragen der Gesellschafterversammlung vorzulegen kann oder sogar muss, auch solche welche unter die obige Aufzählung fallen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur AG, bei der ein Entscheid im Bereich der gesetzlichen Aufgaben des Verwaltungsrates nicht an die Aktionäre delegiert werden kann.
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