Arbeitszeugnis – Was darf der Arbeitgeber?
Arbeitnehmer haben das Recht jederzeit ein Arbeitszeugnis von ihrem Arbeitgeber zu verlangen. Dieses muss wohlwollend verfasst sein und darf keine Zeugniscodes oder zweideutigen Formulierungen enthalten. Der Arbeitgeber ist aber auch verpflichtet zukünftigen Vorgesetzten ein wahrheitsgetreues Bild des Arbeitnehmers zu vermitteln.

Ob ein neuer Job gefunden wird hängt vielfach vom Arbeitszeugnis ab, das der vorherige Arbeitgeber einem ausstellt. Aus diesem Grund kommt es oftmals zu Streitigkeiten über den Inhalt dieses Arbeitszeugnisses.
Was kann der Arbeitnehmer verlangen?
In Art. 330a OR ist die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen, festgehalten. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2). Man spricht im zweiten Fall auch von einer Arbeitsbestätigung.
Was gehört in das Zeugnis?
Das Arbeitszeugnis muss in Maschinenschrift auf einem Papier guter Qualität verfasst und sprachlich korrekt sein. Auf Aussenstehende soll das Zeugnis einen ordentlichen Eindruck machen. Folgende Angaben müssen zwingend im Arbeitszeugnis enthalten sein:
- Identität des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
- Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
- Auflistung der wichtigsten Tätigkeiten des Arbeitnehmers
- Aussagekräftige Bewertung der Leistung
- Rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers und das Datum der Ausstellung
Und was nicht?
Besonders wenn das Arbeitsverhältnis nicht im Guten auseinandergeht, stellt sich die Frage, was der Arbeitgeber nicht ins Arbeitszeugnis aufnehmen darf. Grundsätzlich darf das Zeugnis keine Unwahrheiten oder Lügen enthalten. Aber auch einige wahre Begebenheiten dürfen nicht genannt werden. Dem Arbeitgeber ist es verboten Aussagen ohne Bezug zum Arbeitsplatz, etwa über das Privatleben des Arbeitnehmers, zu machen. Auch einmalige negative Vorfälle haben im Arbeitszeugnis nichts zu suchen. Stört ein Arbeitnehmer den Betrieb hingegen wiederholt oder widersetzt sich regelmässig den Anweisungen des Arbeitgebers, müssen zukünftige Vorgesetzte im Arbeitszeugnis darauf hingewiesen werden. Auch Risiken, die der Arbeitnehmer für einen Betrieb bringt, müssen im Zeugnis genannt werden. Auf die Alkoholprobleme eines Chauffeurs etwa gilt es hinzuweisen, da der Arbeitgeber gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig werden könnte, sollte er aufgrund unvollständiger Angaben ein falsches Bild vom Arbeitnehmer gezeichnet haben. Krankheiten des Arbeitnehmers dürfen jedoch lediglich genannt werden, wenn sie das Arbeitsverhältnis massiv beeinträchtigt haben oder der Grund für dessen Auflösung sind. Die Nennung des Austrittsgrundes ist nur zulässig, wenn dieser zur Würdigung des Arbeitnehmers beiträgt.
Wie sieht es aus mit Codes?
Der Arbeitgeber darf keine zweideutigen Formulierungen oder Codes verwenden die positiv klingen, hinter denen sich aber für Eingeweihte negative Botschaften verstecken. Von dieser Regel erfasst ist etwa die berühmt-berüchtigte Formulierung „Hat sich stets bemüht…“. Eine Aussage, die auf den ersten Blick gut klingt, jedoch bei Arbeitgebern sämtliche Alarmglocken klingeln lässt. Obschon unzulässig, werden solche Codes noch immer eingesetzt. In Anbetracht der Vielfalt an Zeugnis-Codes ist es sogar möglich, dass ein Arbeitgeber diese unbewusst verwendet. Arbeitnehmern ist daher anzuraten den Zusatz „Dieses Zeugnis ist nicht codiert“ o.Ä. am Ende des Arbeitszeugnisses zu verlangen.
Haben Sie eine innovative Geschäftsidee, die Sie gerne umsetzen möchten? Die Experten von STARTUPS.CH stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie in berufliche Selbständigkeit.
Quelle: https://www.ch.ch/de/arbeitszeugnis/ (abgerufen am 14.4.2020)
» Arbeitsrecht» Online gründen