Arbeitszeugnis ändern – So gehen Sie am besten vor
Ein schlechtes Arbeitszeugnis kann die Suche nach einer neuen Anstellung massiv erschweren. Aus diesem Grund ist jeder Arbeitnehmer bestrebt, vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu erhalten, das ein möglichst positives Bild von seinen Fähigkeiten zeichnet. Konflikte können auftreten, wenn die Vorstellung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers hinsichtlich des Inhalts auseinandergehen. Bevor das gewünschte Arbeitszeugnis auf dem Rechtsweg erwirkt wird, sollte aber das Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht werden.

Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR). Oftmals kommt es aber vor, dass der Arbeitnehmer mit dem ausgestellten Zeugnis nicht zufrieden ist. Der Inhalt eines Arbeitszeugnisses kann geändert werden, notfalls auch mittels Klage vor Gericht.
1. Gespräch suchen
Bevor der Rechtsweg beschritten wird, empfiehlt es sich zuerst das Gespräch mit dem Chef zu suchen. Vielfach ist eine ungenannte Qualifikation einfach vergessen gegangen oder es wurde unbewusst eine ungünstige Formulierung gewählt. Ein klärendes Gespräch kann hier rasch Abhilfe schaffen. Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber vorgängig die zu besprechenden Punkte zu notieren und konkrete Optimierungsvorschläge bereit zu halten. Stört etwa eine bestimmte Formulierung im Zeugnis, ist es vorteilhaft diese direkt anzusprechen und dem Vorgesetzten einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Wenn es darum geht, eine zusätzliche Qualifikation ins Arbeitszeugnis aufzunehmen, müssen Beispiele angeführt werden, wann die betreffende Fähigkeit erfolgreich im Betrieb eingesetzt wurde. Der Arbeitnehmer sollte immer sachlich bleiben und sich Notizen vom Gespräch machen. Für die Änderung des Zeugnisses gilt es eine Frist von circa 2 Wochen zu vereinbaren.
2. Schriftlichen Widerspruch einlegen
Zeigt sich im Gespräch, dass der Arbeitgeber keine Änderungen vornehmen will, kann der Arbeitnehmer schriftlichen Widerspruch einlegen. Vorgängig sollten die Änderungsvorschläge vom Arbeitnehmer noch einmal überdacht sowie sachlich und logisch nachvollziehbar begründet werden. Für den schriftlichen Widerspruch kann ein vorgefertigtes Formular genutzt werden. Zudem empfiehlt es sich, dem Schreiben Belege für die gewünschten Änderungen beizulegen. Mögliche Beilagen sind E-Mails aus der Vergangenheit in denen sich der Chef oder ein Mitarbeiter positiv über einen äussert oder ein Beispiel guter Arbeit. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich den Widerspruch per Einschreiben zu versenden und dem Arbeitgeber eine Frist für die Änderung des Zeugnisses ansetzen. Denn der Widerspruch dient nicht nur dazu die Meinung des Arbeitgebers zu ändern, sondern auch in einer späteren Gerichtsverhandlung darzulegen aus welchen Gründen die Änderung erfolgen soll und dass vorgängig versucht wurde eine bilaterale Lösung zu finden.
3. Auf Änderung klagen
Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, bleibt der Weg das Arbeitszeugnis anzufechten. Zur Einschätzung der Erfolgschancen einer Änderung, sollte vorgängig ein Anwalt konsultiert werden. Sagt dieser basierend auf den Unterlagen der ersten beiden Schritte eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit voraus, wird der Rechtsweg beschritten. Kommt auch vor der Schlichtungsstelle keine Einigung zu Stande, kann das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht weitergezogen werden. Der Arbeitnehmer sollte sich dies aber gut überlegen, denn während der Dauer des Verfahrens muss die Stellensuche ohne ein vorteilhaftes Arbeitszeugnis fortgesetzt werden.
Haben Sie eine innovative Geschäftsidee, die Sie gerne umsetzen möchten? Die Experten von STARTUPS.CH stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie in berufliche Selbständigkeit.
» Arbeitsrecht» Online gründen