Anpassung der Personalpolitik an EU-Staaten
Mit zunehmender internationaler Arbeitsmobilität steigt das Bedürfnis nach Koordination des Sozialversicherungsschutzes. So treten im Jahr 2011 im Bereich der Personalpolitik die neuen Koordinationsbestimmungen der sozialen Sicherheit zwischen den EU-Staaten und der Schweiz in Kraft.
Arbeitgeber sollten daher frühzeitig Ihre Arbeitsmodelle überprüfen und anpassen. Damit können sie den Sozialversicherungsschutz ihrer Arbeitnehmer verbessern und Kosten optimieren.
Wichtige Änderungen:
- Für die Unterstellung gilt das Erwerbsortprinzip, d.h. der Erwerbstätige ist dort zu versichern, wo er arbeitet. Grenzgänger bleiben im Wohnsitzstaat nur versicherungspflichtig, wenn sie dort mehr als 25% ihrer Tätigkeit ausüben.
- Selbständige und unselbständige Tätigkeiten in zwei oder mehreren Staaten unterliegen nur noch den Vorschriften eines einzelnen Mitgliedstaates. Je nach Sachlage galt bis anhin das Recht zweier oder mehrerer Staaten.
- Bei Entsendung kann der Erwerbstätige maximal 24 Monate anstatt bisher 12 Monate im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes bleiben. Bis fünf Jahre sind möglich, wenn beide Länder zustimmen.
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