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Alles rund um den Aktionärsbindungsvertrag (ABV)

Die einzige Pflicht des Aktionärs besteht in der Bezahlung des Ausgabebetrags der von ihm gezeichneten Aktien. Weder durch Gesetz noch durch die Statuten dürfen einem Aktionär weitere Leistungspflichten auferlegt werden. Um wichtige Aktionäre dennoch an die Gesellschaft zu binden und unerwünschte Aktienverkäufe zu vermeiden, werden in der Praxis häufig Aktionärsbindungsverträge (ABV) abgeschlossen.

Liberierungspflicht des Aktionärs

Die Aktiengesellschaft gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften. Anders als etwa bei der Kollektivgesellschaft steht nicht die persönliche Beziehung zur Gesellschaft, sondern die Gewinnstrebigkeit im Zentrum der Unternehmenstätigkeit. Ausfluss dieser kapitalorientierten Zweckbestimmung ist die Tatsache, dass die einzige Pflicht des Aktionärs in der Bezahlung des Ausgabebetrags der gezeichneten Aktien besteht. Grundsätzlich dürfen dem Aktionär weder durch Gesetz noch durch Statuten weitere Leistungspflichten überbunden werden. Eine faktische Ausnahme von dieser Regelung bildet die verschärfte Meldepflicht für Mehrheitsaktionäre. In der Praxis werden ausserdem häufig Aktionärsbindungsverträge (ABV) abgeschlossen, um den Gesellschaftern zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Weitgehende Regelungsfreiheit

Ein Aktionärsbindungsvertrag (ABV) ist ein privatrechtlicher Vertrag, der nicht gesetzlich geregelt ist. Zweck des Aktionärsbindungsvertrags ist es, den Aktionär stärker an das Unternehmen zu binden. Zu den typischen Regelungsgegenständen eines Aktionärsbindungsvertrags gehören das Verhältnis zwischen den Aktionären und der Gesellschaft (Treuepflicht, Konkurrenzverbot, Geheimhaltungspflicht etc.) und die Übertragung von Aktien (Vorkaufs- und Kaufrecht, Mitverkaufsrecht, Mitverkaufspflicht etc.). Ebenfalls üblich sind Präzisierungen hinsichtlich der Finanzierung der Gesellschaft (Aktionärsdarlehen, Dividendenpolitik etc.) und der Gesellschaftsführung (Beschlussfassungsquoren, Stimmrechtsbindung etc.). Bei Startups sieht der Aktionärsbindungsvertrag für gewöhnlich auch eine Exit-Regelung vor (IPO, Verkauf etc.). Eine Verletzung des Aktionärsbindungsvertrags wird meist mit einer Konventionalstrafe geahndet.

Aktionärsbindungsvertrag: Der Name täuscht

Für Diskussionen sorgt in der Praxis häufig die Frage, in welchem Verhältnis der Aktionärsbindungsvertrag zu anderen Regelungswerken der Gesellschaft steht. Weil die Statuten über das Handelsregister einsehbar sind und Dritten entgegengehalten werden können, gehen sie dem Aktionärsbindungsvertrag vor. Entgegen dem, was der Name impliziert, legt ein Aktionärsbindungsvertrag den Aktionären deshalb nicht zwangsläufig bindende Verpflichtungen auf. Stimmt etwa ein Aktionär an der Generalversammlung entgegen der vertraglichen Vereinbarung, behält die Abstimmung dennoch ihre Gültigkeit. Allerdings wird der Aktionär für seinen Verstoss gegen den Aktionärsbindungsvertrag wohl eine Konventionalstrafe entrichten müssen.

Tipps für die Praxis

Eine Aktiengesellschaft wird in der Regel für unbestimmte Zeit gegründet. Aus diesem Grund würde es Sinn machen, auch für den Aktionärsbindungsvertrag keine Laufzeit vorzusehen. Derartige «ewige Verträge» sind jedoch unzulässig, da sie das Verbot der übermässigen Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) verletzen. In der Praxis werden Aktionärsbindungsverträge deshalb für eine anfängliche Laufzeit von zehn bis fünfzehn Jahren abgeschlossen, wobei das Recht zur Verlängerung vorbehalten wird, wenn keine Kündigung erfolgt. Was die konkrete Ausgestaltung des Aktionärsbindungsvertrags betrifft, so finden sich im Internet unzählige Vorlagen. Bei der Verwendung dieser Muster ist allerdings Vorsicht geboten. Damit ein Aktionärsbindungsvertrag Klarheit schaffen kann, sollte er auf die Bedürfnisse des betreffenden Unternehmens zugeschnitten sein. Ein zufällig zusammengewürfelter Aktionärsbindungsvertrag schafft mehr Konflikte als er beseitigt. Im Zweifelsfall ist es deshalb ratsam, vor dem Vertragsabschluss einen Juristen zu konsultieren.

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