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Alleinvertriebsvertrag – Der Vertrag einfach erklärt

Mit dem Alleinvertriebsvertrag räumt der Lieferant dem Abnehmer ein exklusives Bezugsrecht für seine Waren ein. Der Abnehmer wiederum vertreibt die Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

Der Alleinvertriebsvertrag zählt zu den Innominatkontrakten, das heisst den gesetzlich nicht geregelten Vertragstypen. Obschon der Alleinvertriebsvertrag nicht in einem Gesetz verankert ist, hat er in der Wirtschaft grosse Bedeutung erlangt.

Arten des Alleinvertriebsvertrags

Beim Alleinvertriebsvertrag räumt der Hersteller oder Lieferant dem Abnehmer oder Alleinvertreter ein örtlich, sachlich und teilweise auch zeitlich begrenztes exklusives Bezugsrecht für bestimmte Waren ein. Im Gegenzug verpflichtet sich der Abnehmer, die Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben. Von Lieferanten wird der Alleinvertriebsvertrag als Mittel zur gezielten Absatzförderung eingesetzt. Es werden gemeinhin zwei Arten des Alleinvertriebsvertrags unterschieden:

  • Alleinvertriebsvertrag ohne Integration: Bei dieser Vertragsform sind Lieferant und Abnehmer separat zu betrachten. Der ausschliesslichen Lieferpflicht des Lieferanten stehen deshalb Mindestbezugspflichten des Abnehmers gegenüber; und
  • Alleinvertriebsvertrag mit Integration: In diesem Fall wird der Abnehmer in die Absatzorganisation des Lieferanten eingebunden. Der Alleinvertriebsvertrag enthält daher besondere Vertriebsbindungsklauseln.

Abschluss des Alleinvertriebsvertrags

Der Alleinvertriebsvertrag ist ein Rahmenvertrag, innerhalb dessen die Parteien die Sukzessivlieferung von Waren sowie das Bezugsrecht des Alleinvertreters regeln. Für gewöhnlich handelt es sich bei den dabei geschlossenen Kontrakten um Kaufverträge, wobei in Ausnahmefällen auch Werklieferungsverträge vorliegen können.

Pflichten des Lieferanten und Abnehmers

Der Lieferant verpflichtet sich mit Abschluss des Alleinvertriebsvertrags dem Abnehmer Waren zu den vereinbarten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Vertrags weist der Lieferant dem Abnehmer zudem ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Nutzung zu. Gleichzeitig unterlässt der Lieferant den direkten oder indirekten Absatz von Waren im entsprechenden Gebiet. Dem Alleinvertriebsrecht des Abnehmers steht eine Absatzförderungspflicht gegenüber. Er hat die Waren zum vereinbarten Preis zu beziehen und deren Absatz im zugewiesenen Gebiet zu fördern. Sodann hat der Abnehmer allfällig vereinbarte Vertriebsbindungen einzuhalten.

Beendigung des Alleinvertriebsvertrags

Haben die Parteien keine individuelle Abrede getroffen, ist die Beendigung des Alleinvertriebsvertrags abhängig von der Vertragsdauer. Der Vertrag endet insbesondere in nachfolgenden Fällen:

  • Vertragsdauer weniger als ein Jahr: Kündigung auf das Ende des nächsten Kalendermonats entsprechend den agenturrechtlichen Vorschriften (Art. 418q Abs. 1 OR);
  • Vertragsdauer mehr als ein Jahr: Kündigung unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist des Gesellschaftsrechts (Art. 546 Abs. 1 OR);
  • Wichtiger Grund: Auflösung aus wichtigem Grund, wenn die Fortführung des Vertragsverhältnisses eine Partei nicht mehr zumutbar ist;
  • Konkurs: Auflösung infolge Konkurses einer der Parteien; und
  • Tod: Beendigung des Vertrages aufgrund Versterbens des Abnehmers und unter gewissen Umständen auch des Lieferanten.

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