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Einführung von weiteren Aktionärspflichten

Nach OR 680 I können Aktionäre statutarisch nicht dazu verpflichtet werden, mehr als ihre Liberierungspflicht bezüglich den von ihnen gehaltenen Aktien zu erfüllen. Im klassischen Aktienrecht fehlen weitere Aktionärspflichten.

Grossakionäre von Publikumsgesellschaften unterstehen weiteren Pflichten aufgrund des Börsengesetzes (BEHG), was hier nicht weiter interessieren soll.

Damit trotzdem persönliche Leistungspflichten der Aktionäre eingeführt werden können, bedient man sich in der Praxis häufig darin, die persönliche Beziehungen unter den Aktionären mittels sog. Aktionärbindungsverträgen zu regeln.

Ebenfalls möglich, sofern es das Verhältnis Aktionär – AG betrifft, sind Reglungen durch Schuldverträge wie z.B. Aufträge oder Arbeitsverträge.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass von Gesetzes wegen zwischen den Aktionären keine gegenseitigen Pflichten bestehen. Vertraglich können sie aber gegenseitige Bindungen eingehen, so z.B. wenn sie untereinander vereinbaren, dass Stimmrecht einheitlich auszuüben. Gegenüber der AG besteht seitens der Aktionären nur die Liberierungspflicht der ausgegebenen Aktien.  Aktionärbindungsverträge wirken gegenüber der AG nicht, d.h. dass z.B. trotz eines Stimmbindungsvertrags unter den Aktionären die Stimmen in der Generalversammlung (GV) so zu zählen sind, wie sie tatsächlich abgegeben wurden, und nicht, wie sie nach der vertraglichen Regelung hätten abgegeben werden müssen. Durch Aktionärbindungsverträge können den Aktionären von privaten Aktiengesellschaften verschiedenste Pflichten, wie z.B. Konkurrenzverbote und Schweigepflichten, aber auch weitergehende Rechte, wie umfassende Informations- und Mitentscheidungsrechte, welche nach Aktienrecht unentziehbar dem Verwaltungsrat zugewiesen sind, auferlegt bzw. eingeräumt werden.

Aktionärbindungsverträge sind häufig als einfache Gesellschaften zu qualifizieren.

Bei der GmbH liegt die Rechtslage anders: Bereits von Gesetzes wegen kommt den Gesellschaftern  Treuepflichten und Konkurrenzverbote sowie das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung zu. Statutarisch kann bei der GmbH auch im Gegensatz zur AG ein Konzept umgesetzt werden, welches präzis auf die Bedürfnisse der Gesellschafter ausgerichtet ist.

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