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Aktienrechtsrevision: Neuer Mindestnennwert von Aktien und Stammanteilen

Nach bisherigem Recht betrug der Nennwert einer Aktie mindestens 1 Rappen. Stammanteile einer GmbH mussten sogar einen Nennwert von Mindestens CHF 100.- aufweisen. Mit der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision wurden diese Untergrenzen aufgehoben.

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Das Bedürfnis, das Aktienkapital bzw. Stammkapital möglichst kleinteilig zu stückeln, beruht häufig auf der Absicht, nur äusserst geringe Anteile des Unternehmens an die jeweiligen Aktionäre bzw. Gesellschafter zu übertragen. Von grosser Bedeutung war bzw. ist dies insbesondere bei börsenkotierten Gesellschaften. Doch auch bei nichtkotierten Gesellschaften kann dies in gewissen Konstellationen von Vorteil sein.

Mit der Aktienrechtsrevision wurden die obengenannten Untergrenzen sowohl für die AG als auch für die GmbH aufgehoben. Neu muss eine Aktie bzw. ein Stammanteil schlicht einen Wert von mehr als 0 aufweisen. Es ist somit grundsätzlich möglich, Anteile zu einem Bruchteil eines Rappens auszugeben. Für bereits im Handelsregister eingetragene Gesellschaften erfordert dies eine Handelsregisteränderung.

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