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Aktienrechtsrevision: Aktienkapital in Fremdwährung

Das per 1. Januar 2023 in Kraft getretene Aktienrecht bringt verschiedene neue Möglichkeiten im Bereich des Kapitals mit sich. Unter anderem kann das Aktienkapital in einer fremden Währung geführt werden. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Mit der Aktienrechtsrevision wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, Kohärenz zwischen der Buchführung, der Rechnungslegung, dem Steuerrecht sowie der Aktienrechtlichen Kapitalstruktur zu schaffen.

Die Festlegung des Aktienkapitals in einer Fremdwährung oder aber der nachträgliche Wechsel auf eine Fremdwährung ist indes an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So kann nicht ohne Weiteres und jede beliebige Fremdwährung als Aktienkapital festgelegt werden. Folgende Punkte müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Fremdwährung muss für die Gesellschaft wesentlich sein;
  • Bei der Gründung muss der Gegenwert des Aktienkapitals umgerechnet mindestens CHF 100’000.– betragen;
  • Die Rechnungslegung und die Buchführung müssen in derselben Währung geführt werden;
  • Die Fremdwährung ist entweder Britische Pfund (GBP), Euro (EUR), US-Dollar (USD) oder Yen (JPY).

Wesentlich ist die Währung für die Gesellschaft dann, wenn es sich um diejenige Währung handelt, die im primären Tätigkeitsfeld der Gesellschaft überwiegend für Transaktionen verwendet wird. So kann bspw. eine Bäckerei im Zürcher Oberland wohl kaum ihr Aktienkapital in Yen führen.

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