Agenturvertrag: Der Vertrag einfach erklärt
Mit Abschluss eines Agenturvertrags verpflichtet sich der Agent für eine Provision gegenüber dem Auftraggeber zur dauernden Vermittlung von Geschäften oder dem Abschluss von Geschäften in fremdem Namen und auf eigene Rechnung.

Der Agenturvertrag (Art. 418a ff. OR) ist ein zweiseitiger Vertrag, bei dem sich der Agent gegen eine Vergütung, die Provision, zur dauernden Vermittlung von Geschäften oder aber zum Abschluss von Geschäften in fremdem Namen und auf eigenen Rechnung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet.
Unterscheidung zwischen Abschlussagent und Vermittlungsagent
Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des Agenturvertrags zwischen dem Abschlussagenten und dem Vermittlungsagenten:
- Abschlussagent: Der Abschlussagent schliesst als direkter Stellvertreter Geschäfte in Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ab. Auf den Abschlussagenten finden zusätzlich die Vorschriften über die Kommission Anwendung (Art. 425 ff. OR);
- Vermittlungsagent: Der Vermittlungsagent hat keine Ermächtigung, Geschäfte für den Auftraggeber abzuschliessen und nimmt lediglich eine Vermittlungsfunktion wahr. Auf den Vermittlungsagenten finden ergänzend die Vorschriften des Mäklervertrags Anwendung (Art. 412 ff. OR).
Abschluss des Agenturvertrags
Der Agenturvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, weshalb der Abschluss auch mündlich möglich ist. Zum Schutz des Agenten ist allerdings dann die Schriftform vorgeschrieben, wenn der Agent eine Verpflichtung eingeht:
- für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten eines oder mehrere Kunden einzustehen; oder
- die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen (Art. 418c Abs. 3 OR).
Natürlich ist das Abfassen eines schriftlichen Vertrags in jedem Fall zu empfehlen.
Rechte und Pflichten des Agenten
Der Agent hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten gegenüber dem Auftraggeber:
Rechte des Agenten
Recht auf Provision (Art 418g OR): Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Agent Anspruch auf eine Provision. Der Anspruch entsteht für gewöhnlich, sobald das Geschäft mit dem Kunden rechtsgültig abgeschlossen ist und ist auf das Ende eines Kalenderjahres, in dem das Geschäft abgeschossen wurde, fällig.
Recht auf Kosten- und Auslagenersatz (Art. 418n Abs. 1 OR): Soweit nichts anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz für die auf den regelmässigen Geschäftsbetrieb entfallenden Kosten und Auslagen. Hingegen hat der Auftraggeber für Kosten und Auslagen Ersatz zu leisten, die auf dessen besondere Weisung hin angefallen sind.
Recht auf Inkasso- und Delkredereprovision (Art. 418c Abs. 3 und Art. 418l OR): Der Agent erhält eine Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäss eingezogenen und abgelieferten Forderungsbeträge. Ausserdem kann er eine Delkredereprovision verlangen, wenn er sich schriftlich verpflichtet, für die Zahlung oder Erfüllung der Verbindlichkeit des Kunden einzustehen.
Kundschaftsentschädigung (Art. 418u OR): Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert und erwachsen Letzterem aus der Geschäftsverbindung mit der gewonnenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, hat der Agent Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Karenzentschädigung (Art. 418d Abs. 2 OR): Wurde ein vertragliches Konkurrenzverbot vereinbart, hat der Agent bei Auflösung des Vertrages Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.
Pflichten des Agenten
Sorgfaltspflicht (Art. 418c Abs. 1 und 2 OR): Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers nach dem Sorgfaltsmassstab des ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Er darf, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, auch für andere Auftraggeber tätig werden.
Geheimhaltungs- und Konkurrenzverbot (Art. 418d OR): Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm anvertraut oder aufgrund des Agenturverhältnisses bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder anderen mitteilen. Zudem können die Parteien ein vertragliches Konkurrenzverbot vereinbaren.
Delkredererisiko (Art. 418c Abs. 3 OR): Der Agent kann durch schriftlichen Vertrag die Verpflichtung, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen, übernehmen.
Beendigung des Agenturvertrags
Der Agenturvertrag kann auf folgende Arten beendet werden:
- Zeitablauf (Art. 418p OR): Der befristete Agenturvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer;
- Kündigung (Art. 418q OR): Wurde der Agenturvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, endet er mit Kündigung durch eine der Parteien. Nach den gesetzlichen Vorschriften kann der Agenturvertrag im ersten Jahr auf Ende des der Kündigung folgenden Monats gekündigt werden. Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden;
- Wichtige Gründe (Art. 418r OR): Aus wichtigen Gründen können sowohl der Agent als auch der Auftraggeber den Agenturvertrag jederzeit auflösen;
- Tod, Handlungsunfähigkeit und Konkurs (Art. 418s OR): Das Agenturverhältnis erlischt mit durch Tod und durch Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Agenten sowie durch den Konkurs des Auftraggebers.
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