Abziehbarer Geschäftsaufwand
Sowohl bei den Personen- wie auch den Kapitalgesellschaften ist der geschäftsmässig begründete Aufwand vom erzielten Einkommen abziehbar. Von Geschäftsaufwand kann man dann ausgehen, wenn dieser mit dem erzielten Einkommen in einem unmitellbaren Konnex steht.
Gesellschafter von Personengesellschaften gelten normalerweise als selbständig Erwerbstätige, während Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) grundsätzlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die juristischen Personen (u.a. GmbH und AG) werden eigenständig besteuert (vgl. Blog-Beitrag).
Unselbständig Erwerbstätige können von ihrem Einkommen abziehen:
– Die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen (sog. Berufskosten). Es muss ein qualifiziert enger Konnex zwischen den Ausgaben und den erzielten Einnahmen vorliegen.
Bei selbständig Erwerbstätigen ist die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen wichtig (vgl. Blog-Beitrag) Sie können vom Ertrag folgende Posten abziehen:
– Alle Vermögensvorgänge, welche im Interesse des Unternehmensziels getätigt worden sind. Keine Rolle spielt, ob evtl. sparsamer oder zweckmässiger hätte vorgegangen werden können. Erforderlich ist nur ein enger sachlicher Konnex zwischen den einzelnen Aufwendungen und der Gesellschaft.
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