Abänderung der Organisation einer Stiftung
Die Stiftung ist als Rechtsform ein unbewegliches Gebilde. Änderungen der Stiftungsurkunde sind nur unter Einhaltung von strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Grundzüge der Organisation sind meist in der Stiftungsurkunde geregelt, weshalb auch die Abänderung der Organisation strengen Regeln untersteht.
Die Organe der Stiftung (z.B. der Stiftungsrat) haben grundsätzlich nur die Befugnis die Stiftung zu verwalten, nicht aber sie zu gestalten. Ist die Stiftung einmal gültig errichtet kann die Stiftungsurkunde nicht einfach von den Organen oder dem Stifter persönlich abgeändert werden.
Die Organisation der Stiftung wird mindestens in den Grundzügen vom Stifter in der Stiftungsurkunde geregelt. Detaillierte Organisationsbestimmungen können auch in Reglementen geregelt werden (vgl. Blogbeitrag).
Antrag des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat muss einen Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde stellen, wenn er die Organisationsbestimmungen in der Stiftungsurkunde ändern möchte. Die Aufsichtsbehörde muss danach noch eine Bewilligung bei der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde einholen, damit die Änderung durchgeführt werden kann. Eine Änderung der Stiftungsurkunde hat auch eine Anpassung des Handelsregisters zur Folge (Art. 97 Abs. 1 HRegV).
Notwendigkeit der Abänderung
Die nachträgliche Abänderung der Organisationsbestimmungen in der Stiftungsurkunde ist möglich, wenn sie zur Erhaltung des Vermögens oder zur Wahrung des Zweckes dringend erforderlich ist (Art. 85 ZGB). Dabei ist zu beachten, dass die Organisation immer nur der optimalen Verwirklichung des Zwecks dienen und diesen nicht behindern soll. Vom aufwendigen Abänderungsverfahren der Stiftungsurkunde sind nur wesentliche Organisationsänderungen betroffen. Dazu gehören z.B. die Schaffung eines neuen Organs oder die Abschaffung eines wesentlichen Organisationselements (z.B. Einwirkungsrechte des Stifters).
Primäres Änderungsziel ist die Schaffung einer Organisation, welche optimal dem Stiftungszweck dient. Die Änderung der Organisation dient also geradezu der Rettung des gefährdeten Stiftungszwecks. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine komplizierte Kompetenzverteilung zwischen den Stiftungsorganen notwendige Massnahmen für den Erhalt des Stiftungsvermögens blockiert. Es gilt aber auch zu beachten, dass keine Drittrechte, wie Rechte aus Arbeitsverträgen, beeinträchtigt werden (Art. 86b ZGB).
Die Bestimmungen über Abänderung der Organisation gelten auch für Personalvorsorgestiftungen, Familien- und kirchliche Stiftungen.
Unwesentliche Änderungen
Unwesentliche Änderungen können in einem einfacheren Verfahren vorgenommen werden, benötigen aber auch eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde (Art. 86b ZGB). Noch einfacher ist die Änderung, wenn die Organisationsbestimmung in einem Reglement der Stiftung geregelt ist. Reglemente können grundsätzlich ohne Mitwirkung der Behörden abgeändert werden. Wird lediglich ein Organisationsreglement geändert, muss der Handelsregistereintrag nicht angepasst werden (Art. 97 Abs. 1 HRegV).
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