Was muss man bei der Auflösung einer Stiftung beachten?
Die Auflösung einer Stiftung ist grundsätzlich nicht möglich, weil dadurch der eigentliche Errichtungszweck dieser Rechtsform verletzt wird. Dieser Grundsatz wird von zwei Ausnahmen durchbrochen, die eine Auflösung dennoch ermöglichen.
Dauerhaftigkeit der Stiftung
Mit der Errichtung einer Stiftung will der Stifter sein Vermögen einem bestimmten Zweck widmen. Die Stiftung als Rechtsinstitut soll garantieren, dass das Vermögen des Stifters auf unbestimmte Zeit hin nach seinem Willen eingesetzt und in seinem Bestand erhalten wird. Aus diesem Grund gibt es auch kein Recht auf Aufhebung der Stiftung. Es gilt der Grundsatz: Einmal Stiftung, immer Stiftung (Sprecher/von Salis-Lütolf, Die schweizerische Stiftung, S. 186).
Diese Regel wird von zwei Ausnahmen durchbrochen:
- Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde bestimmen, wann die Stiftung aufgelöst werden muss.
- Die Stiftung kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde von Gesetzes wegen aufgelöst werden.
Auflösung nach Stiftungsurkunde
Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde objektiv bestimmbare Voraussetzungen festlegen, wann die Stiftung aufzuheben sei. Die Auflösung kann nach Ablauf einer bestimmten Frist oder mit Eintritt einer konkreten Bedingung erfolgen (Bsp. Familienstiftung: Die Stiftung ist aufzulösen, sobald alle berechtigten Kinder das 18. Lebensjahr erreicht haben). Wichtig ist, dass die Auflösung nicht von den Organen der Stiftung abhängt, sondern konkret aus der Stiftungsurkunde heraus klar wird.
Gesetzliche Auflösung
Die Stiftung wird nach Art. 88 ZGB von den zuständigen Aufsichtsbehörden aufgelöst, wenn der Zweck:
- Von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich ist,
- nach Errichtung der Stiftung unerreichbar und durch Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann oder
- widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.
War der Zweck von Anfang an widerrechtlich oder unsittlich, kann die Stiftung gar nicht entstehen (vgl. Blogeintrag). Unerreichbar wird der Zweck insbesondere dann, wenn das Stiftungsvermögen aufgebraucht ist oder keine Destinatäre mehr vorhanden sind. Der Zweck kann nachträglich durch eine Änderung der Gesetze oder eine Praxisänderung der Gerichte widerrechtlich werden.
Jedermann, der ein Interesse hat, kann die Aufhebung einer Stiftung beantragen oder gerade selber eine Klage erheben (Art. 89 ZGB).
Sonderfall Personalfürsorgestiftungen
Personalfürsorgestiftungen (z.B. Pensionskassen) können nach dem Obligationenrecht in der rechtlichen Form von Stiftungen gegründet werden (Art. 331 OR). Die Auflösung solcher Stiftungen untersteht aus Schutzgründen den besonderen gesetzlichen Vorschriften von Art. 89a ZGB.
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Wenn man mit dem jetztigen Stiftungsrat nicht zufrieden ist, darf man dann jemanden andern suchen? Und wenn der jetztige StRat selbst jemanden bestimmt, obwohl im Testament eine Person benannt wird, und sagt das sind die Neuen??
Und was hat Vorrang? Testament oder Stiftung?
Guten Tag
Das wohl wichtigste präventive Aufsichtsmittel stellt bislang die jährliche Berichterstattung, welche der Stiftungsaufsichtsbehörde einen aktuellen Einblick in die Entwicklungen
der Stiftung gewährt, dar. Inhaltlich erstreckt sich die Berichterstattung auf den Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung – bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang –, allenfalls den
Bericht der Revisionsstelle, die Genehmigung der Rechenschaftsablage durch den Stiftungsrat sowie eine Aufstellung der Mitglieder des Stiftungsrates, sofern sich Änderungen zum Vorjahr ergeben
haben.
Im Falle zeitlicher Dringlichkeit, Unfähigkeit oder Unwilligkeit des obersten Stiftungsorgans darf die Aufsichtsbehörde selbst anstelle des obersten Organs einen Entscheid fällen; ebenso können vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich superprovisorischer Massnahmen, angeordnet werden, beispielsweise indem ein Entscheid des obersten Stiftungsorgans vorsorglich sistiert oder aufgehoben, eine Ersatzvornahme angeordnet oder die Stiftung nach aussen vertreten wird.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann gegenüber den Stiftungsorganen Weisungen oder Auflagen erlassen, beispielsweise betreffend die Unterstellung wichtiger Rechtsgeschäfte unter eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Verfügungen über Stiftungsliegenschaften, betreffend die Anordnung zur Erhebung von Schadenersatzklagen gegenüber Organen, sofern die Klage aussichtsreich ist, betreffend die Behandlung von Stiftungsdestinatären, betreffend den Entzug der Einzelzeichnungsberechtigung, betreffend Vorschriften hinsichtlich Kollektivzeichnungsberechtigung, betreffend Verbot von Informationen oder Äusserungen gegenüber Dritten, betreffend Rückgängigmachung von Verträgen der Stiftung.
Stiftungsorgane können bei noch unklaren Verhältnissen in ihrem Amt vorsorglich eingestellt werden, inklusive Entzug der Unterschriftsberechtigung. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die entsprechende Mutation im Handelsregister veranlassen.
Verfügungen der Stiftungsaufsichtsbehörden können mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden werden.
Freundliche Grüsse
MLaw Beat Schüpbach