Was ist eine Personalvorsorgestiftung?
Die Personalvorsorgestiftung ist eine Rechtsform, die von Unternehmen gewählt wird, um die berufliche Vorsorge ihrer Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter zu organisieren. Sie ist die wichtigste gesetzlich geregelte Sonderform der Stiftung.
Übersicht
Die Personalvorsorgestiftung ist ein beliebter Rechtsträger für die berufliche Vorsorge (2. Säule, vgl. Blogbeitrag), welche der Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung im Alter dient. Dieses System wird einerseits durch die 1. Säule, d.h. durch die staatliche Sozialversicherung (AHV, IV, EL), und andererseits durch die 3. Säule (Säule 3a und 3b), d.h. durch die individuelle Vorsorge ergänzt (vgl. Blogbeitrag). Die berufliche Vorsorge kann als Träger auch eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts haben (Art. 331 Abs. 1 OR). In der Praxis hat sich jedoch die Stiftung als verbreitetste Rechtsform für die berufliche Vorsorge durchgesetzt. Andere Namen für Personalvorsorgestiftungen sind Personalfürsorgestiftungen, Pensionskassen oder Wohlfahrtsfonds für das Personal.
Der Zweck der Personalvorsorgestiftung ist die Erbringung vermögenswerter Leistungen an Arbeitnehmer oder deren Angehörige. Aufgrund des BVG muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine eigene berufliche Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer Bestehenden anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG).
Gesetzliche Grundlagen
Die Personalvorsorge ist hauptsächlich im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, Invalidenvorsorge geregelt (BVG). Zusätzlich gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Stiftungen in den Art. 52-59 und 80-89a ZGB. Arbeitgeber haben die Pflicht, die Personalvorsorge ihrer Mitarbeiter über ein vom Unternehmen abgetrennten Rechtsträger zu betreiben (Art. 331 Abs. 1 OR und 48 Abs. 2 BVG).
Unterschied zur klassischen Stiftung
Die Personalvorsorgestiftung unterscheidet sich durch ihren Destinatärkreis und ihren Zweck von der klassischen Stiftung (vgl. Blogbeitrag). Zum Destinatärkreis kann nur Personal gehören, d.h. es müssen Arbeitnehmer oder deren Angehörige sein. Personal kann auch ein Aktionärsdirektor sein. Diese stehen rechtlich in einem Anstellungsverhältnis (z.B. Verwaltungsrat einer AG) zum Unternehmen und sie besitzen eine Beteiligung am Unternehmenskapital. Inhaber von Einzelfirmen gehören rechtlich gesehen nicht zum Personal. Aus diesem Grund ist die Versicherung in der 2. Säule für Selbständigerwerbende auch nicht obligatorisch. Der Anschluss an eine Pensionskasse ist jedoch freiwillig möglich, wenn z.B. die Branche über eine eigene Pensionskasse verfügt.
Der typische Zweck einer Personalvorsorgestiftung ist das Erbringen vermögenswerter Leistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, bei Tod, Arbeitslosigkeit, Unfall, Invalidität oder wirtschaftlicher Bedrängnis. Unzulässig ist ein Zweck, der lediglich zur voraussetzungslosen Deckung des täglichen Lebensbedarfs dient.
Klagerecht der Destinatäre
Die begünstigten Arbeitnehmer (Destinatäre) einer Personalvorsorgestiftung können ihren Leistungsanspruch einklagen, wenn sie selbst Beiträge geleistet haben. Das Recht auf Klage steht auch den Hinterbliebenen zu, wenn der verstorbene Arbeitnehmer regelmässig Beiträge geleistet hat.
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