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Was ist eine Kollektiv-Prokura?

Der Prokurist gilt gegenüber gutgläubigen Dritten als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch alle Arten von Rechtshandlungen zu verpflichten, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann (Art. 459 Abs. 1 OR). Die Prokura ist eine Möglichkeit um die Zeichnungsberechtigung einer Einzelperson im Handelsregister eintragen zu lassen.


Prokura
 
Dabei ist nicht erforderlich, dass die Geschäfte dem Geschätsherrn konkret etwas nützen, notwendig oder üblich sind. Es reicht aus, wenn die Geschäfte für einen Aussenstehenden, der an das Unternehmen herantritt und sich über dessen Zweck orientiert, als Transaktionen erscheinen, die mit der Art des Unternehmens vereinbar sind. Der Prokurist ist in diesem Rahmen auch zur Vornahme von aussergewöhnlichen Geschäften ermächtigt.

Bei der Kollektivprokura wird die Vertretungsmacht des Prokuristen beschränkt. Diese beschränkte Vertretungsmacht entfaltet gegenüber Dritten Wirkung durch Eintragung im Handelsregister. Die Beschränkung liegt darin, dass die Vertretungsmacht einem Einzelnen nicht ohne die vorgeschriebene Mitwirkung anderer zuerkannt wird (Art. 460 Abs. 2 OR). Unter Kollektivunterschrift versteht man in der Praxis die Zeichnungsberechtigung zu zweien. Zulässig sind aber auch Regelungen, wonach drei oder mehr Personen unterschreiben müssen, um verbindlich zu unterschreiben. Desweiteren ist auch eine sog. “halbseitige” Kollektivprokura erlaubt, indem z.B. ein kollektiv zeichnungsberechtigter Prokurist gemeinsam mit dem einzeln zeichnungsberechtigten einzigen Verwaltungsrat unterschreiben kann.

Zur Vertretung und Unterschriftberechtigung im Allgemeinen vgl. Blog-Beitrag.

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