Vertretung von Zweigniederlassungen ausländischer Firmen
Eine Rechtseinheit im Ausland (z.B. eine Aktiengesellschaft) ist grundsätzlich befugt, Zweigniederlassungen in der Schweiz zu errichten. Es stellt sich die Frage, durch wen und wie diese Zweigniederlassungen vertreten werden müssen.
Verfügt ein Geschäftsbetrieb über ein eigenes Lokal und steht im Personal zur Verfügung, das in seinem Namen auf eigene Rechnung handelt, so handelt es sich um eine Zweigniederlassung, die im Handelsregister einzutragen ist (Art. 935 Abs. 2 OR).
Vertretung von Zweigniederlassungen
Gemäss Art. 935 Abs. 2 OR muss für solche Zweigniederlassungen ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Recht der geschäftlichen Vertretung bestellt werden. Der Bevollmächtigte muss ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden. Die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigte Person muss (nach herrschender Lehre und Praxis) zumindest mit einer Einzelprokura nach Art. 458 ff. OR zeichnen (Vgl. zur Prokura & Handlungsvollmacht Blog-Beitrag). Nur eine Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR genügt nicht. Die zur Vertretung befugte Person muss alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen können, die der Betrieb der Zweigniederlassung mit sich bringen kann. Darunter fallen somit auch aussergewöhnliche Rechtshandlungen.
Der einzige in der Schweiz wohnhafte Vertreter kann nicht kollektivzeichnungsberechtigt sein. Eine Kollektivzeichnungsberechtigung ist nur möglich, wenn beide Vertreter in der Schweiz domiziliert sind (Vgl. Basler Kommentar zum IPRG, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 160 N 17).
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Wer kann dann beim Handelsregister bei einer Eintragung eines neuen Zeichnungsberechtigten verantwortlich zeichnen? Die Board Members des Parent Company im Ausland? Und was sind die Voraussetzungen, resp. wo sind diese festgehalten? In den Statuten der Parent Company? Wenn ja, wie prüft das HReg, ob diese gültig unterschrieben worden sind? Verlangt das HReg für solche Eingaben apostillierte Unterschriftenund AoA’s?Muss, wenn ja, die Apostille in der CH eingeholt werden (was mE keinen Sinn ergeben würde)?
Guten Tag
Damit für eine Zweigniederlassung eine zeichnungsberechtigte Person eingetragen werden kann, muss das zuständige Organ der Muttergesellschaft zustimmen. Welche Formalitäten bestehen, hängt von den Statuten und Regeln der Muttergesellschaft ab. Dazu bedarf es eines HR Auszuges und Statuten der Muttergesellschaft mit Beglaubigung und Apostille im jeweiligen Land der Muttergesellschaft.
Freundliche Grüsse
Kassra Palenzona
Guten Tag,
Für den Fall der Gründung einer Zweigniederlassung in der Schweiz für ein ausländisches Unternehmen, muss die im Schweizer Handelsregister einzutragende als zeichnungsberechtigte Person der Zweigniederlassung zwingend ein Mitarbeiter/Angestellter der ausländischen Muttergesellschaft sein? Oder, kann der/die Zeichnungsberechtigte eine Person ohne Anstellungsverhältnis zur ausländischen Muttergesellschaft sein?
Vielen Dank bereits im Voraus!
Schöne Grüsse!
Guten Tag
Die zeichnungsberechtigte Person der Zweigniederlassung muss nicht zwingend ein Mitarbeiter der ausländischen Muttergesellschaft sein. Bei Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland muss aber mindestens einer der Vertreter über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügen.
Freundliche Grüsse
Tanja Balseiro