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Pflichten und Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer Schweizer GmbH

Der Geschäftsführer einer Schweizer GmbH hat eine Reihe von Pflichten. So hat er eine Sorgfalts- und Treuepflicht und unterliegt einem Konkurrenzverbot. Zusätzlich unterliegt er einer gewissen Verantwortlichkeit.

Sorgfaltspflicht:

Der Geschäftsführer hat seine Aufgaben sorgfältig zu erledigen und hat dabei die Interessen der GmbH zu wahren. Er darf also nicht durch absichtliches oder fahrlässiges Verhalten den Geschäftsgang verschlechtern oder gar verunmöglichen. Das bedeutet allerdings nicht, das sämtliche Fehlentscheide eines Geschäftsführers eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen und somit eine Haftung zur Folge hätten. Wirtschaftliche Betätigung kann nicht frei von Fehlern sein. Ob wirklich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt muss im Einzelfall genau geprüft werden. (vgl. dazu das Beispiel unten unter Verantwortlichkeit)

Treuepflicht:

Der Geschäftsführer unterliegt der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter (vgl. Pflichten eines Gesellschafters).

Konkurrenzverbot:

Der Geschäftsführer darf keine Tätigkeiten ausüben, welche die GmbH konkurrenzieren. In den Statuten kann dieses Verbot jedoch gelockert werden. Ebenso ist dem Geschäftsführer eine solche Tätigkeit erlaubt, wenn alle Gesellschafter schriftlich zustimmen.

Verantwortlichkeit:

Verletzt der Geschäftsführer eine der oben genannten Pflichten absichtlich oder fahrlässig, wird er gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig, teilweise auch gegenüber den Gesellschaftern oder den Gläubigern der GmbH. Ob der Geschäftsführer haftet oder nicht ist oftmals nicht einfach zu klären. Hierzu ein Beispiel: Ein Geschäftsführer einer GmbH aus Zürich welche u.a. mit Osterhasen aus Schokolade handelt, kauft in Erwartung eines guten Absatzes für die kommenden Ostertage massiv mehr solcher Hasen ein. Leider erfüllen sich seine Erwartungen nicht und ein Grossteil der Osterhasen kann nicht verkauft werden, was für die GmbH negative finanzielle Folgen hat. Der Geschäftsführer hat damit aber wohl keine vorsätzliche oder fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung begangen, er ist vielmehr Opfer eines schlechten Marktumfeldes oder eines Überangebotes geworden. Anders wäre der Fall vielleicht zu beurteilen, wenn er die Hasen bewusst auf den Nationalfeiertag (1. August) hin eingekauft hätte. Es ist schliesslich allgemein bekannt, dass solche dann keinen reissenden Absatz finden.

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