MWST-Pflicht – Ab welchem Zeitpunkt nach der Gründung muss MWST abgerechnet werden?
Wir haben an dieser Stelle bereits einmal ausführlich erläutert, wer der Mehrwertsteuerpflicht unter welchen Umständen untersteht (vgl. Blogbeitrag). Nun stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Einzelfirma, GmbH, AG, etc. denn genau mehrwertsteuerpflichtig ist, d.h. wann sie was zu melden und zu bezahlen hat. Muss sie schon bei der Gründung Mehrwertsteuer bezahlen?
Beachten Sie die Neuerungen bei der Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2010 (vgl. Blogbeitrag). Nachfolgende Äusserungen beziehen sich noch auf das alte Recht und sind darum nicht vollständig mehr aktuell!
Bei der Gründung: Vorweg ist zu klären, ob man nicht einer Steuerbefreiung oder Steuerausnahme unterliegt. Ist dem nicht so, muss bei der Gründung der Umsatz geschätzt werden. Wenn nun zu erwarten ist, dass man in den kommenden 12 Monaten einen Umsatz von CHF 75′000 resp. einen Steuerbetrag von CHF 4′000 erzielt, so hat man sich bereits bei der Gründung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden und eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen. Indizien für den kommenden Umsatz sind beispielsweise die Übernahme oder Weiterführung eines bestehenden Betriebes von entsprechender Grösse, die Anzahl Mitarbeiter, die eingesetzte Infrastruktur, die Anzahl erwarteter Aufträge, etc. Nur ein Budget ohne weitere Fakten o.ä. reicht allerdings nicht für eine Prognose zur Anmeldung.
Konnte man den erwarteten Umsatz bei der Gründung nicht abschätzen so hat man spätestens nach drei Monaten die bisherigen Zahlen auf das restliche Jahr hochzurechnen. Wiederum hat man sich bei der ESTV anzumelden, wenn nun zu erwarten ist, dass man die genannten Grenzen überschreitet.
In beiden Fällen wird man sofort steuerpflichtig, wenn man das Überschreiten der Grenzwerte erwartet. Man hat sich also anzumelden und danach MWST zu fakturieren und abzurechnen.
Falls man gemäss der Grenzwerte nicht steuerpflichtig ist weil man sich in der Aufbau- und Investitionsphase befindet und darum einen zu kleinen Umsatz erwirtschaftet, kann sich die Gesellschaft u.U. freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Ob das möglich ist und sich auch lohnt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei laufender Geschäftstätigkeit: Wenn eine bestehende Gesellschaft ihr Geschäft erweitert und darum erwarten muss, die Grenzwerte zu überschreiten, wird sie ebenfalls steuerpflichtig und hat sich bei der ESTV zu melden. Dazu sind wiederum die oben genannten Indizien (Geschäftsübernahme, Anzahl Mitarbeiter, etc.) zu beachten. Gleiches gilt wenn eine Gesellschaft unerwartet die Mindestumsatzgrenzen überschreitet. Im Unterschied zur Gründung beginnt die Steuerpflicht jedoch erst per 1. Januar des kommenden Jahres. Erst ab muss MWST fakturiert und abgerechnet werden.
Wer also wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht steuerpflichtig ist, muss laufend überprüfen, ob er im Zuge der Weiterentwicklung seines Geschäfts später steuerpflichtig wird. Ebenso gilt das Umgekehrte: Unterschreitet man die Umsatzgrenze wieder, nachdem man schon mehrwertsteuerpflichtig war, fällt die Steuerpflicht wieder dahin und man hat dies der ESTV schriftlich mitzuteilen.
Wichtig: Wenn eine Gesellschaft MWST berechnet, d.h. seinen Kunden MWST in Rechnung stellt, muss sie diese auch entsprechend abrechnen und abliefern. Es ist also nicht erlaubt die MWST sozusagen “auf Vorrat” schon zu fakturieren, wenn man sich betreffend seiner Steuerpflicht nicht sicher ist!
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