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Haftung für Vereinsschulden

Die Haftung für Vereinsschulden ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften also grundsätzlich nicht für die Vereinsschulden. Das Vereinsvermögen haftet auch für die statutarischen Organe (sog. Organhaftung).

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Haftung für Vereinsschulden

Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, ausser die Statuten sehen eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht von Vereinsmitgliedern vor (Art. 75a ZGB). Solange also die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, kann kein Mitglied zur Deckung von Vereinsschulden herangezogen werden. Die Mitglieder haften grundsätzlich nur für die statutarisch vorgesehen Mitgliederbeiträge (vgl. Pflichten der Vereinsmitglieder).

 

Haftung für Organhandlungen

Der Verein haftet für die Handlungen seiner Organe (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Dies gilt insbesondere für Handlungen des gewählten Vorstands. Daneben gibt es auch „faktische“ Organe, die zwar offiziell nicht im Vorstand sind, aber trotzdem die Geschäftsführung besorgen oder wichtige Entscheide treffen. Der Verein haftet auch für deren Handlungen.

Der Verein haftet mit seinem Vermögen für alle Rechtsgeschäfte, welche die Organe abschliessen und die innerhalb des Vereinszwecks (vgl. Blogeintrag) liegen. Der Vizepräsident gibt zum Beispiel für den Vereinsevent CHF 1000.- mehr aus als budgetiert. Dann muss der Verein die Rechnung trotzdem bezahlen und nicht etwa der Vizepräsident.

Der Verein kann jedoch Regress auf den Vorstand nehmen, wenn dieser schuldhaft handelt und seine Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung verletzt. Dabei kann entweder der Verein oder auch ein einzelnes Mitglied das verantwortliche Vorstandsmitglied auf Schadenersatz verklagen.

Richten Hilfspersonen (z.B. Vereinsmitglieder oder auch Aussenstehende) einen Schaden an, haftet der Verein nur, wenn er nicht nachweisen kann, dass er die den Umständen entsprechende Sorgfalt angewendet hat (Art. 55 Abs. 1 OR).

Die Vereinsorgane legen üblicherweise an der Vereinsversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeiten und die Geschäftsführung ab. Dabei präsentiert der Vorstand die Jahresrechnung und den Jahresbericht und ersucht die Vereinsversammlung um Erteilung der Décharge. Diese Entlastung der Vereinsversammlung führt dazu, dass der Vorstand nicht mehr persönlich für die Geschäfte im abgelaufenen Geschäftsjahr haftet.

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4 Kommentare zu “Haftung für Vereinsschulden

  1. Hallo

    Wie sieht es aus, wenn sich die Vereinsmitglieder über den Verein einen Lohn auszahlen respektive nicht nur Vereinsmitglieder sind, sondern auch angestellte?

    Haftet dann auch nur das Vereinsvermögen oder auch die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen?

    Danke für eure Rückmeldung

    • Guten Tag

      Handelt es sich um Organe des Vereins, so haftet der Verein (und somit das Vereinsvermögen) für die Handlungen seiner Organe. Der Verein kann jedoch ebenso Regress auf die Organe nehmen, wenn sie schuldhaft handeln und ihre Pflichten verletzen.

      Bei anderweitigen Angestellten verhält es sich wie beim üblichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt und haftet in diesen Fällen persönlich, ausser er kann nachweisen, dass er genügende Sorgfalt walten liess. Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich jeweils nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  2. Hallo

    Wie sieht die Rechtslage aus, wenn mehrere Mitglieder des Vereins eine widerrechtliche Handlung begehen, aber im Namen des Vereines aufgetreten sind? Kann der Verein dann dafür haftbar gemacht werden oder haften dann nur die Einzelpersonen?

    Vielen Dank für eure Antwort

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