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Die persönliche Haftung des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG)

Arbeitet der Verwaltungsrat und/oder die Geschäftsführung einer Schweizer Aktiengesellschaft nicht sorgfältig, setzen sie sich der Gefahr aus, für den dadurch entstandenen Schaden einstehen zu müssen. Die Klage gegen Verwaltungsräte oder Geschäftsführer wegen pflichtwiderigem Verhalten nennt sich Verantwortlichkeitsklage.


 
Das Gesetz besagt in Art. 754 OR folgendes: “Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.”

Daraus ergeben sich vier Punkte, welche erfüllt sein müssen damit eine Haftung eintritt:

  • Schaden, dazu gehört auch ein evtl. entgangener Gewinn
  • Pflichtwidriges Verhalten, d.h. eine Missachtung der gesetzlichen oder statutarischen Pflichten
  • Verschulden, d.h. es wurde nicht mit der Sorgfalt gehandelt, mit der eine gewissenhafte Person unter gleichen Umständen gehandelt hätte
  • Kausalzusammenhang
    Diese Voraussetzung meint, dass ein logischer und klarer Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführung besteht.


Dazu ein Beispielfall, der wohl eine persönliche Haftung zur Folge hätte: Der alleinige Verwaltungsrat beschliesst, das gesamte Bargeld eines Malerunternehmens in Wertpapiere an einer afrikanischen Börse anzulegen, obwohl er weiss, dass die Risiken für einen Totalverlust sehr hoch sind und das Unternehmen bisher sehr konservativ gewirtschaftet hat. Er will jedoch mit der Investition dem neuen Afrikageschäft eines Bekannten etwas auf die Beine helfen. In der Folge verlieren die Papiere enorm an Wert. Zudem hat das Unternehmen Probleme, die übrig geliebenen Gelder in Afrika überhaupt einzutreiben weil die Durchsetzung auf juristischem Weg schwierig und teuer ist. Das Unternehmen verliert somit viel Geld und entgeht nur knapp dem Konkurs.

Wenn die Gesellschaft noch nicht im Konkurs ist ergibt sich bei Verantwortlichkeitsklagen häufig folgende Konstellation: Der Schaden ist bei der Gesellschaft selber eingetreten und nicht beim Aktionär direkt (dieser ist höchstens indirekt geschädigt weil seine Beteiligung evtl. weniger Wert ist). Darum ist es dem Aktionär zwar möglich selber direkt zu klagen, jedoch erhält er nichts von einem allfälligen Schadenersatz, denn dieser geht (logischerweise) an die geschädigte Gesellschaft. Somit trägt ein Aktionär die Aufwände und das Risiko des Prozesses gegen den Verwaltungsrat, jedoch erhält die Gesellschaft und somit alle Aktionäre am Ende den Prozesserfolg. Verantwortlichkeitsklagen sind darum viel häufiger ein Thema im Rahmen eines Konkurses, da in diesem Falle auch die Gläubiger klagen können und unter Umständen direkt von der Schadenersatzsumme profitieren.

Der Gesellschaft ist es ebenfalls erlaubt gegen ihre Organpersonen zu klagen. Dies wird jedoch selten der Fall sein, da dazu der Verwaltungsrat beschliessen müsste, gegen andere Verwaltungsräte oder die Geschäftsführung zu klagen.

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