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Die Wahl des Firmennamens einer AG oder GmbH in der Praxis (Teil 2): Geografische Bezeichnungen (z.B. “Schweiz”, “Eidgenossenschaft”, “Zürich” oder “international”)

Gemäss Art. 944 des Obligationenrechts (OR) und Art. 38 der Handelsregisterverordnung (HRegV) darf ein Firmenname keine Täuschungen verursachen, muss wahr sein und darf nicht gegen das öffentliche Interesse verstossen. Auf dieser Grundlage haben die Handelsregisterbehörden und die Gerichte eine umfangreiche Praxis entwickelt, welche nach bestimmten Kriterien definiert, wann ein Firmenname als nicht zulässig gilt.


 
Wir haben bereits in einem früheren Beitrag dargelegt, welche Punkte bei der Wahl des Firmennamens bei der Gründung und auch später zu beachten sind (vgl. Blogbeitrag). In der Folge möchten wir auf das Thema der geografischen Bezeichnungen im Speziellen eingehen und an einigen Beispielen illustrieren.

Diese Begriffe sind grundsätzlich frei verwendbar, sofern sie wahr sind, nicht zu Täuschungen Anlass geben und keinen öffentlichen Interessen zuwieder laufen. Sie dürfen jedoch nicht allein als Firmenname verwendet werden. Nicht erlaubt wäre z.B. “Aarau AG” oder “Deutschland-Schweiz GmbH”. Wenn man den Namen der Sitzgemeinde in den Firmennamen integriert (z.B. “Musterverkauf Walchwil AG”) so muss man diesen entsprechend ändern, wenn das Unternehmen den Sitz in eine andere Gemeinde verlegt.

Es ist erlaubt durch den Firmennamen auf die Herkunft gewisser Produkte oder Dienstleistungen hinzuweisen, wie z.B. die “H. Meier Afrikanische Früchte AG”. Ebenso darf man auf das Tätigkeitsgebiet hinweisen, wie z.B. die “Indian Turban Invest AG”. “Swiss”, “Schweiz”, “Europa”, etc. sind generell erlaubt, wenn man auch im entsprechenden geografischen produziert resp. Dienstleistungen erbringt und keine Verwechslungsgefahr mit Behörden und offiziellen Stellen besteht (z.B. “Swiss-Tours GmbH” für ein Reisebüro in der Schweiz).
Die Begriffe “international”, “weltweit” o.ä. darf man ebenfalls nicht unbesonnen verwenden. Sie sind nur zulässig wenn man im entsprechenden Raum tätig ist resp. die angebotene Leistung der eigenen Gesellschaft den Zusatz rechtfertigt  (z.B. “Friedrich Internationale Transporte AG”). Nur einige internationale Kundenbeziehungen rechtfertigen die Bezeichnung aber nicht.

Politische Bezeichnungen wie Eidgenossenschaft, Bund, eidgenössisch, Kanton, kantonal, Gemeinde, kommunal oder Ausdrücke, die mit diesen Worten verwechselt werden können, dürfen weder für sich allein noch in Verbindung mit anderen Begriffen benutzt werden, wenn die Öffentlichkeit daraus ableiten könnte, dass die Gesellschaft amtliche Beziehungen unterhält.  Unzulässig wären also beispielsweise “Eidgenössische Industrieteilehandels AG” oder “Kantonale Abfall GmbH”. Erlaubt hingegen ist z.B. “Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG” oder “Hotel Thurgauerhof GmbH”.

Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, welche den Anschein erwecken das Unternehmen sei eine offizielle Institution. Unzulässig wären demnach “Luzerner Amt für Holzbau GmbH” oder “Schweizer Institut für Kosmetikforschung AG”.

Die Kombination von Wörtern mit geografischen Begriffen kann zu Fantasiebezeichnungen führen, welche grundsätzlich zulässig sind (z.B. “Italian Dream AG”, “Eurolounge GmbH”).

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18 Kommentare zu “Die Wahl des Firmennamens einer AG oder GmbH in der Praxis (Teil 2): Geografische Bezeichnungen (z.B. “Schweiz”, “Eidgenossenschaft”, “Zürich” oder “international”)

  1. Pingback: Die Wahl des Firmennamens einer AG oder GmbH in der Praxis (Teil 1) – Allgemeine Schranken | STARTUPS.CH - clever gründen

  2. Guten Tag

    Wir möchten im Ausland (Kambodscha) ein Stück Land kaufen und darauf eine Öko-Lodge (Backpackers mit Standbungalows) bauen und betreiben. Aus diesem Grund möchten wir in der Schweiz eine GmbH gründen. Die operative Dienstleistung wird vor Ort in Kambodscha erbracht, die strategische Führung geschieht von der Schweiz aus.

    Ist es aus diesem Setup heraus zulässig im Namen den Zusatz “Swiss” anzubringen? Den Namen möchten wir wie folgt wählen “Swiss Ecovision Development GmbH”. Das Resort vor Ort wird dann einen eigenen Namen tragen, die GmbH ist nur im Hintergrund für Verhandlungen etc. angedacht.

    Besten Dank für Ihre Rückmeldung,
    Grüsse
    Thomas B.

    • Guten Tag Herr Buschor

      Ja, da die Verwaltung aus der Schweiz gemacht wird, stellt das “Swiss” m. E. keine Probleme dar.

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      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

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  4. Guten Tag

    Wäre der Name Hunde-Physio-Ostschweiz erlaubt?

    Ich wäre natürlich in der Ostschweiz Tätig.
    Auf den Offiziellen Teilen wie Rechnungen, offerten usw. würde zusätzlich mein Nachname noch stehen weil es sich um eine Einzelfirma handeln würde.
    So vie lich bis jetzt recherchiert habe ist dies bei Werbung / Homepage / Visitenkarten usw. nicht notwendig, habe ich das richtig verstanden?

    • Guten Tag

      Grundsätzlich wäre die Verwendung dieses Namens erlaubt. Es empfiehlt sich jedoch überall den gesamten Firmennamen zu verwenden. Bei der Homepage ist dies aufgrund der Impressumpflicht sogar obligatorisch.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  5. Guten Tag, ich möchte oliven-Öl in Italien produzieren und verkaufen weltweit, der Firmenname möchte ich „swiss-….“ wählen. Jede Flasche wird mit einem Video versehen&darauf sieht man, dass es sich um richtiges hochwertiges Olivenöl handelt und wie es gepresst wird&der Käufer hat dann sein Produkt(Olivenöl) mit seinem Code- Video. Die Verwaltung und Onlineplatform wird in der Schweiz und von der Schweiz aus betrieben… ist der Name dann zulässig? Herzlichen dank für die Antwort

    • Guten Tag Herr Studer

      Geografische Bezeichnungen können als Bestandteil einer Firma frei verwendet werden. Dies jedoch nur, sofern sie wahr sind, nicht zu Täuschungen Anlass geben und keinen öffentlichen Interessen zuwider laufen. Der Zusatz “Swiss” oder “Schweiz” ist folglich erlaubt, wenn auch in der Schweiz produziert wird. In Ihrem Fall wäre der Zusatz “Swiss” eher irreführend für Kunden, da Sie nicht in der Schweiz produzieren. Ich würde Ihnen deshalb von diesem Zusatz abraten und stattdessen einen anderen Namen für Ihr Unternehmen suchen.

      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  6. Guten Tag

    Ich möchte eine Physiotherapie-Praxis nach einem Gebiet nennen, in dem es sich befindet. Es gibt allerdings bereits eine gleichnamige Praxis in Deutschland, allerdings ist es dort ein Familienname. Ich habe über Handelsregisterauszüge nicht wirklich erfahren, ob der Name in Deutschland wirklich “geschützt” ist. Meine Frage an Sie: Könnte ich ihn in der Schweiz (hier gibt es ihn nicht) trotzdem verwenden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüsse
    Marc

  7. Guten Tag

    Danke für die Antwort. In der Schweiz gäbe es diesen Namen noch nicht, aber in Deutschland. Dort habe ich aber nicht wirklich gesehen, dass der Name im Handelsregister eingetragen wäre.

    Freundliche Grüsse
    Marc

    • Guten Tag

      Es müsste geprüft werden, ob dieser Begriff geschützt ist oder allenfalls bereits besteht und somit nicht mehr genutzt werden darf.
      Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens und prüfen den von Ihnen gewählten Firmennamen anlässlich des Gründungsprozesses. https://www.startups.ch/de/services/firmengruendung

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  8. Wir möchten eine Firma gründen mit dem Namen Swiss BellForest AG. Die Firma wird Rohmaterialen handeln, insbesondere Kupfer und Nickel, physisch und an der Börse.
    Darf ich Swiss benützen?

    • Guten Tag

      Sie dürfen “Swiss” im Namen verwenden, wenn Sie in der Schweiz produzieren bzw. Ihre Dienstleistungen in der Schweiz erbringen. Zudem ist wichtig, dass keine Verwechslungsgefahr zu den offiziellen Schweizer Behörden besteht.

      Beste Grüsse
      Manuele Spaar

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