Errichtung einer Stiftung: Was muss man beachten?
Die Errichtung einer Stiftung ist in der Schweiz verhältnismässig einfach geregelt. Lesen Sie in diesem Beitrag was man alles beachten muss.
Überblick
Zur Errichtung einer Stiftung braucht es die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck, der nicht widerrechtlich oder unsittlich sein darf. Die Stiftung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, sie verfügt jedoch über keine Mitglieder, sondern bloss Destinatäre. Das sind diejenigen Personen, welche die Leistungen der Stiftung empfangen können (z.B. Jungunternehmer). Die Stiftung kann durch eine oder auch mehrere Personen errichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen zur Stiftung finden sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch [ZGB] ab Art. 80 ff.
Form der Errichtung
Die Errichtung einer Stiftung erfolgt entweder in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch ein Testament. Der Stifter muss die wesentlichen Elemente der Stiftung in einer Stiftungsurkunde regeln. Die Stiftungsurkunde muss folgende wesentliche Elemente enthalten:
- Wille des Stifters, eine Stiftung zu errichten
- Hinreichende Umschreibung des Zwecks der Stiftung (Aufgabe der Stiftung und Kreis der Destinatäre)
- Bezeichnung des Vermögens, welches der Stiftung gewidmet wird
Die Regelung der Organisation und Vertretung der Stiftung wird für die Errichtung nicht vorausgesetzt, es empfiehlt sich jedoch diese Punkte in einem Organisationsreglement festzulegen (vgl. Blogeintrag).
Handelsregistereintrag
Zur vollständigen Errichtung einer Stiftung muss sie ins Handelsregister eingetragen werden (Ausnahmen: die Familienstiftung und die kirchliche Stiftung können sich freiwillig eintragen). Die Eintragung erfolgt aufgrund der Stiftungsurkunde und beinhaltet die Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle. Der Eintrag ins Handelsregister hat konstitutive Wirkung (vgl. Blogeintrag), d.h. die Stiftung erhält die Rechtspersönlichkeit erst im Zeitpunkt der Eintragung.
Stiftungen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerbefreit (vgl. Blogeintrag). Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie als gemeinnützig anerkannt worden sind.
Der Zweck kann grundsätzlich nicht geändert werden, doch gibt Ausnahmen von dieser Regelung (Art. 86 ff. ZGB).
Gesamthaft betrachtet ist das Stiftungsrecht in der Schweiz sehr liberal und erfreut sich deswegen auch einer gewissen Beliebtheit. Personalvorsorgeeinrichtungen, also die Pensionskassen, wählen in der Regel auch diese Rechtsform für ihre Gesellschaft.
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