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Deklaratorische und konstitutive Wirkung

Eine Eintragung im Handelsregister kann zwei Wirkungen haben. Entweder eine konstitutive (rechtsgestaltende) oder deklaratorische (rechtsfeststellende) Wirkung.

deklaratorische konstitutive

Deklaratorische Wirkung

Als Regel gilt, dass eine Eintragung im Handelsregister nur deklaratorische Wirkung hat. Es wird bloss festgehalten was bereits gilt, materiellrechtlich ändert sich an der bestehenden Rechtslage nichts. So entsteht bspw. die kaufmännische Kollektivgesellschaft bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftervertrages. Die Eintragung im Handelsregister ändert die bestehende Rechtslage nicht. Der Eintrag ist dennoch wichtig, da er zu einer Umkehr der Beweislast führt. Öffentliche Register erbringen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen wird (gesetzliche Vermutung von Art. 9 ZGB).

Konstitutive Wirkung

Dagegen lassen einige Eintragungen etwas erst entstehen, was zuvor noch nicht gegolten hat (konstitutive Wirkung). So erlangen die Körperschaften das Recht der Persönlichkeit erst durch den Eintrag im Handelsregister (Art. 52 Abs. 1 ZGB). Dies ist der Fall bei der AG (Art. 643 Abs. 1 OR), GmbH (Art. 783 Abs. 1 OR) und Genossenschaft (Art. 838 Abs. 1). Ebenfalls benötigen die nicht kaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaft einen Handelsregistereintrag um die Rechtspersönlichkeit zur erlangen (Art. 553 und 595 OR). Die Eintragungen von Kapitalerhöhungen, Fusionen und Vermögensübertragungen haben auch konstitutive Wirkung.

Weitergehende Informationen finden sich im Buch von MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER (2012): Schweizerisches Gesellschaftsrecht in § 6.

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5 Kommentare zu “Deklaratorische und konstitutive Wirkung

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